LIVE Webinar
Steigern Sie Ihre Projektgewinne!
Lernen Sie in 30 Minuten alle Funktionen von PROJEKT PRO kennen!
Jeden Donnerstag, 13:00 - 13:30 Uhr
Stand: September 2026. Eine neue HOAI ist im September 2026 noch nicht in Kraft. Die Novellierung der HOAI befindet sich derzeit im politischen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern. Dieser Beitrag bildet den aktuellen Diskussions- und Gutachtenstand verlässlich ab und wird bei neuen Entwicklungen laufend aktualisiert. Nach über einem Jahrzehnt unveränderter Honorartafeln steht die HOAI vor einer Modernisierung. Erfahren Sie hier den aktuellen Stand der Novelle, welche Honoraranpassungen diskutiert werden und was das für Ihren Büroalltag bedeutet.
Bevor wir ins Detail gehen, die zentralen Fakten kompakt zusammengefasst:
Der Novellierungsprozess hat seinen Ursprung nicht in der aktuellen Legislaturperiode, sondern reicht mehrere Jahre zurück:
Der Druck der Verbände (VBI, BAK, BIngK) ist hoch: Sie kritisieren regelmäßig, dass die Orientierungswerte für Planende seit über einem Jahrzehnt stagnieren, während andere Berufsgruppen mehrfach Erhöhungen erhielten.
Der Prozess zieht sich bereits über mehrere Jahre und politische Etappen. Hier der chronologische Ablauf im Überblick:
| Zeitpunkt | Ereignis |
| 2023 | Planungsbereichsgutachten im Auftrag der Bundesregierung fertiggestellt |
| März 2025 | Honorargutachten mit konkreten Vorschlägen für neue Honorartafeln veröffentlicht |
| Ende 2024/2025 | Bruch der Ampel-Koalition und Regierungswechsel unterbrechen den weiteren Gesetzgebungsprozess |
| Januar 2026 | Zusage aus dem Bundeswirtschaftsministerium, die Novellierung fortzusetzen, Sommer 2026 als erster Zeithorizont genannt |
| Juli 2026 | Arbeit auf Arbeitsebene hat laut Verbandsangaben begonnen, weiterhin kein fester Zeitplan, Herbst 2026 als vager Zielzeitraum |
Wichtig für die Einordnung: Die beiden vorliegenden Gutachten sind wissenschaftliche Vorschläge und noch keine beschlossenen Regelungen. Die endgültige Entscheidung über Inhalt und Zeitpunkt der Novelle liegt beim Bundeswirtschaftsministerium im Verordnungsgebungsverfahren, da die HOAI als Rechtsverordnung nicht im Bundestag, sondern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wird.
Die Anpassung der Honorartafeln ist der Punkt, der in der Fachwelt für die meisten Diskussionen sorgt. Bei folgenden Änderungen handelt es sich um gutachterliche Vorschläge und nicht um geltendes Recht.
| Leistungsbild | Vorgeschlagene Änderung |
| Objektplanung Gebäude und Innenräume | plus 16 bis 67 Prozent, je nach Honorarzone |
| Fachplanung Technische Ausrüstung | plus 26 bis 76 Prozent, je nach Honorarzone |
| Bauvermessung | Absenkung der bisherigen Tafelwerte |
Neben den reinen Honorarwerten sind wichtige strukturelle Neuerungen in der Systematik vorgesehen:
Städtebaulicher Entwurf: Für diesen Bereich soll ein eigenständiges Leistungsbild mit eigener Honorartafel eingeführt werden, das in der HOAI bislang in dieser Form fehlt.
Mitzuverarbeitende Bausubstanz: Für das Bauen im Bestand ist eine einfachere Berechnungsmethode mit Abminderungsfaktoren zwischen 0,55 und 0,75 vorgesehen. Diese Faktoren sollen die bisherige, in der Praxis oft streitanfällige Trennung zwischen Leistungs- und Zustandsfaktor ablösen.
Pauschalierte Alternative: Alternativ soll die mitzuverarbeitende Bausubstanz auch über eine vertraglich vereinbarte, pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden können.
Drei weitere fachliche Schwerpunkte stehen im Zentrum der geplanten Novellierung:
Für BIM ist erstmals eine Definition in § 2 HOAI vorgesehen, ergänzt um einen sogenannten „Regelprozess BIM“ mit typischen Leistungen bei Anwendung der BIM-Methode. Ein gesondertes Vergütungsmodell für BIM-Leistungen ist darin allerdings nicht enthalten, was in der Fachwelt und von den Kammern bereits kritisiert wird.
Die Begriffsbestimmungen in § 2 HOAI sollen erweitert werden. Die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Nachhaltigkeitsanforderungen soll künftig als Grundleistung in den jeweiligen HOAI-Leistungsphasen gelten, während weitergehende Nachweise (wie freiwillige Gebäudezertifizierungen nach DGNB oder LEED) weiterhin als besondere Leistungen vereinbart werden.
Die örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken soll wieder als Grundleistung eingestuft werden. Die Honorarermittlung soll wahlweise über Prozentsätze der anrechenbaren Kosten oder über die geschätzte bzw. nachgewiesene Bauzeit erfolgt.
Die Gründe für die anhaltenden Verzögerungen sind vor allem politischer und organisatorischer Natur:
Auf Verbandsebene laufen intensive Abstimmungen, um den Prozess zügig zum Abschluss zu bringen:
Für den operativen Büroalltag lässt sich die Situation klar zusammenfassen:
Lassen Sie uns kurz austauschen, wie sich unsere Software reibungslos in Ihre bestehenden Prozesse integrieren lässt
und wertvolle Ressourcen spart.
Praktische Empfehlungen für den professionellen Umgang mit der Übergangszeit:
Die HOAI-Novelle 2026 ist ein laufender, aber politisch noch nicht final beschlossener Prozess. Mit dem Planungsbereichs- und dem Honorargutachten liegen alle inhaltlichen Argumente für zeitgemäße Honorartafeln und modernisierte Leistungsbilder auf dem Tisch.
Bis zur Verkündung einer neuen Verordnung bleibt die HOAI 2021 der maßgebliche Orientierungsrahmen. Planungsbüros sollten die Entwicklung aufmerksam begleiten, ihre Verträge klar strukturieren und die bestehenden Freiheiten bei der Honorargestaltung betriebswirtschaftlich konsequent nutzen.
Unbedingt. Aktuell gilt weiterhin unverändert die HOAI 2021 mit dem Prinzip der freien Honorarvereinbarung. Die vorliegenden Gutachten und Referentenentwürfe stellen noch kein geltendes Recht dar, weshalb alle Verträge bis auf Weiteres auf Basis der HOAI 2021 geschlossen und abgewickelt werden.
Einen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Als vager Zielzeitraum für die weiteren Schritte wird der Herbst 2026 genannt. Da die HOAI als Bundesrechtsverordnung der formellen Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem Inkrafttreten der Novelle frühestens gegen Ende 2026 oder im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.
Ja, absolut. Seit der HOAI-Reform 2021 sind Mindest- und Höchstsätze entfallen. Büros müssen nicht auf das Inkrafttreten neuer Honorartafeln warten, sondern können bereits heute höhere Stundensätze oder prozentuale Zuschläge für Mehraufwände frei mit dem Bauherrn vereinbaren – vorausgesetzt, die Vereinbarung erfolgt in Textform.
Formulierungen wie „Es gilt die HOAI in der jeweils gültigen Fassung“ sind riskant. Da unklar ist, welche Übergangsvorschriften und Stichtage der Gesetzgeber beschließen wird, führt dies oft zu rechtlicher Unsicherheit und Streitigkeiten bei der Abrechnung. Empfehlenswerter sind feste Honorarbeträge, klare Leistungsabgrenzungen oder vorab definierte Preisanpassungsklauseln für lange Projektlaufzeiten.
Nicht zwingend. Die Novelle überführt zwar einzelne Aufgaben (wie gesetzliche Nachhaltigkeitsanforderungen oder die örtliche Bauüberwachung bei Infrastrukturprojekten) zurück in die Grundleistungen, Besondere Leistungen bleiben jedoch grundsätzlich frei verhandelbar und müssen weiterhin vor Beginn der Arbeiten explizit im Vertrag fixiert werden.
Bleiben Sie der Konkurrenz einen Schritt voraus.
Erhalten Sie fachliche & kompakte Insights zu Controlling, HOAI, Digitalisierung & effizientem Projektmanagement.