HOAI Novelle 2026: Aktueller Stand, geplante Änderungen und Auswirkungen für Planungsbüros

Stand: September 2026. Eine neue HOAI ist im September 2026 noch nicht in Kraft. Die Novellierung der HOAI befindet sich derzeit im politischen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern. Dieser Beitrag bildet den aktuellen Diskussions- und Gutachtenstand verlässlich ab und wird bei neuen Entwicklungen laufend aktualisiert. Nach über einem Jahrzehnt unveränderter Honorartafeln steht die HOAI vor einer Modernisierung. Erfahren Sie hier den aktuellen Stand der Novelle, welche Honoraranpassungen diskutiert werden und was das für Ihren Büroalltag bedeutet.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Bevor wir ins Detail gehen, die zentralen Fakten kompakt zusammengefasst: 

  1. Aktuelle Rechtslage: Aktuell gilt weiterhin unverändert die HOAI 2021; eine neue HOAI ist noch nicht in Kraft. 
  2. Wissenschaftliche Vorarbeit: Zwei unabhängige Gutachten – das Planungsbereichsgutachten von 2023 und das Honorargutachten von März 2025 – liegen bereits vor und bilden die fachliche Grundlage für eine mögliche Novelle. 
  3. Kein fester Zeitplan: Einen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten gibt es weiterhin nicht; als vager Zielzeitraum wurde zuletzt der Herbst 2026 genannt. 
  4. Schwerpunkte der Reform: Im Fokus der geplanten Änderungen stehen deutlich höhere Honorartafeln, ein neues Leistungsbild für den städtebaulichen Entwurf sowie Anpassungen bei BIM, Nachhaltigkeit und Bauüberwachung. 
  5. Konsequenz für Büros: Für die Honorarkalkulation von Planungsbüros ändert sich bis auf Weiteres nichts, da die HOAI 2021 mit freier Honorarvereinbarung unverändert gültig bleibt.

Warum wird die HOAI überhaupt novelliert?

Der Novellierungsprozess hat seinen Ursprung nicht in der aktuellen Legislaturperiode, sondern reicht mehrere Jahre zurück: 

  1. 2019: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. 
  2. HOAI 2021 als Übergangslösung: Der Gesetzgeber reagierte darauf, indem er Mindest- und Höchstsätze strich und Honorare grundsätzlich frei verhandelbar machte. Inhaltlich blieb die HOAI 2021 jedoch weitgehend unverändert, weshalb sie in der Branche häufig als reines „Reformchen“ bezeichnet wird. 
  3. Veraltete Honorartafeln: Die zugrunde liegenden Honorartafeln stammen unverändert aus dem Jahr 2013. Sie bilden weder die allgemeinen Kosten- und Gehaltssteigerungen der letzten Jahre noch den drastisch gestiegenen Planungsaufwand durch Digitalisierung, BIM oder Nachhaltigkeitsstandards ab. 
  4. Das Ziel: Die Novelle soll veraltete Honorarwerte und Leistungsbilder modernisieren. 

Der Druck der Verbände (VBI, BAK, BIngK) ist hoch: Sie kritisieren regelmäßig, dass die Orientierungswerte für Planende seit über einem Jahrzehnt stagnieren, während andere Berufsgruppen mehrfach Erhöhungen erhielten.

Der aktuelle Stand: Wo steht der Novellierungsprozess?

Der Prozess zieht sich bereits über mehrere Jahre und politische Etappen. Hier der chronologische Ablauf im Überblick:

ZeitpunktEreignis
2023Planungsbereichsgutachten im Auftrag der Bundesregierung fertiggestellt
März 2025Honorargutachten mit konkreten Vorschlägen für neue Honorartafeln veröffentlicht
Ende 2024/2025Bruch der Ampel-Koalition und Regierungswechsel unterbrechen den weiteren Gesetzgebungsprozess
Januar 2026Zusage aus dem Bundeswirtschaftsministerium, die Novellierung fortzusetzen, Sommer 2026 als erster Zeithorizont genannt
Juli 2026Arbeit auf Arbeitsebene hat laut Verbandsangaben begonnen, weiterhin kein fester Zeitplan, Herbst 2026 als vager Zielzeitraum

Wichtig für die Einordnung: Die beiden vorliegenden Gutachten sind wissenschaftliche Vorschläge und noch keine beschlossenen Regelungen. Die endgültige Entscheidung über Inhalt und Zeitpunkt der Novelle liegt beim Bundeswirtschaftsministerium im Verordnungsgebungsverfahren, da die HOAI als Rechtsverordnung nicht im Bundestag, sondern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wird. 

  • Das Planungsbereichsgutachten von 2023 befasst sich vor allem mit den Leistungsbildern selbst, also welche Leistungen künftig zu welchem Leistungsbild gehören. 
  • Das Honorargutachten von März 2025 baut darauf auf und liefert konkrete Zahlenvorschläge für neue Honorartafeln. 
  • Aus beiden Gutachten muss das Ministerium zunächst einen Referentenentwurf erarbeiten, bevor die eigentliche Rechtsverordnung entstehen kann. Dieser Schritt steht laut Verbandsangaben noch aus.

Was sich bei den Honorartafeln ändern könnte

Die Anpassung der Honorartafeln ist der Punkt, der in der Fachwelt für die meisten Diskussionen sorgt. Bei folgenden Änderungen handelt es sich um gutachterliche Vorschläge und nicht um geltendes Recht.

LeistungsbildVorgeschlagene Änderung
Objektplanung Gebäude und Innenräumeplus 16 bis 67 Prozent, je nach Honorarzone
Fachplanung Technische Ausrüstungplus 26 bis 76 Prozent, je nach Honorarzone
BauvermessungAbsenkung der bisherigen Tafelwerte

 

  • Projekte mit geringen anrechenbaren Kosten sollen laut Gutachten eine stärkere Anhebung erfahren, da diese bislang oft nur schwer kostendeckend zu bearbeiten waren. 
  • Zusätzlich ist eine neue Dynamisierungsmethode im Gespräch: Künftige Honoraranpassungen sollen über wirtschaftliche Indizes automatisch und ohne langwierige Neu-Novellierungen an die Preisentwicklung gekoppelt werden

Neues Leistungsbild und neue Berechnungsmethoden

Neben den reinen Honorarwerten sind wichtige strukturelle Neuerungen in der Systematik vorgesehen: 

  • Städtebaulicher Entwurf: Für diesen Bereich soll ein eigenständiges Leistungsbild mit eigener Honorartafel eingeführt werden, das in der HOAI bislang in dieser Form fehlt. 

  • Mitzuverarbeitende Bausubstanz: Für das Bauen im Bestand ist eine einfachere Berechnungsmethode mit Abminderungsfaktoren zwischen 0,55 und 0,75 vorgesehen. Diese Faktoren sollen die bisherige, in der Praxis oft streitanfällige Trennung zwischen Leistungs- und Zustandsfaktor ablösen. 

  • Pauschalierte Alternative: Alternativ soll die mitzuverarbeitende Bausubstanz auch über eine vertraglich vereinbarte, pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden können.

BIM, Nachhaltigkeit und Bauüberwachung: die inhaltlichen Neuerungen

Drei weitere fachliche Schwerpunkte stehen im Zentrum der geplanten Novellierung: 

Building Information Modeling (BIM) 

Für BIM ist erstmals eine Definition in § 2 HOAI vorgesehen, ergänzt um einen sogenannten „Regelprozess BIM“ mit typischen Leistungen bei Anwendung der BIM-Methode. Ein gesondertes Vergütungsmodell für BIM-Leistungen ist darin allerdings nicht enthalten, was in der Fachwelt und von den Kammern bereits kritisiert wird. 

Nachhaltigkeit 

Die Begriffsbestimmungen in § 2 HOAI sollen erweitert werden. Die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Nachhaltigkeitsanforderungen soll künftig als Grundleistung in den jeweiligen HOAI-Leistungsphasen gelten, während weitergehende Nachweise (wie freiwillige Gebäudezertifizierungen nach DGNB oder LEED) weiterhin als besondere Leistungen vereinbart werden. 

Örtliche Bauüberwachung 

Die örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken soll wieder als Grundleistung eingestuft werden. Die Honorarermittlung soll wahlweise über Prozentsätze der anrechenbaren Kosten oder über die geschätzte bzw. nachgewiesene Bauzeit erfolgt.

Warum verzögert sich die Novelle immer wieder?

Die Gründe für die anhaltenden Verzögerungen sind vor allem politischer und organisatorischer Natur: 

  • Regierungswechsel und Prioritäten: Politische Umbrüche unterbrachen den ursprünglich laufenden Gesetzgebungsprozess. In der Folge war die HOAI-Novellierung zunächst nicht prioritär verankert. 
  • Vorgeschaltete Gesetzesinitiativen: Laut Verbänden gab es eine bewusste Priorisierung im Gesetzgebungskalender: Zunächst sollten Vorhaben wie das Tariftreuegesetz und das Vergabebeschleunigungsgesetz abgeschlossen werden, bevor die HOAI-Verordnung final beraten wird. 
  • Freie Bahn für den Verordnungsentwurf: Da diese Gesetzespakete inzwischen verabschiedet sind, gilt der Weg für die HOAI-Novelle aus Sicht der Berufsverbände nun grundsätzlich als frei; verbindliche ministerielle Zeitangaben stehen jedoch noch aus.

Wie geht es jetzt weiter?

Auf Verbandsebene laufen intensive Abstimmungen, um den Prozess zügig zum Abschluss zu bringen: 

  • Gemeinsamer Lenkungskreis: Ein Bündnis aus BAK, BIngK, VBI, BDB und BDA koordiniert unter dem Vorsitz des AHO die gemeinsame politische Kommunikation. 
  • Zustimmung des Bundesrates erforderlich: Da die HOAI eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung ist, müssen alle 16 Bundesländer einbezogen werden. Erste Signale aus den Ländern fielen positiv aus. 
  • Verbandsinitiativen: Die Verbände haben klargestellt, den Druck aufrechtzuerhalten, sollte das Verfahren erneut ins Stocken geraten. Konkretere Signale zum parlamentarischen Zeitplan werden nach Ende der Sommerpause erwartet.

Was bedeutet der aktuelle Stand für die Honorarkalkulation von Planungsbüros?

Für den operativen Büroalltag lässt sich die Situation klar zusammenfassen: 

  1. Rechtslage bleibt unverändert: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt uneingeschränkt die HOAI 2021 mit freier Honorarvereinbarung ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze. 
  2. Orientierungshilfe statt Tarifzwang: Die aktuellen HOAI-Werte bleiben eine reine Orientierungshilfe für die Honorarkalkulation. 
  3. Kein Handlungsdruck bei Altverträgen: Laufende und neu abzuschließende Verträge müssen wegen der angekündigten Novelle nicht überstürzt angepasst werden. Eine neue Verordnung wird nicht rückwirkend in bestehende Planungsverträge eingreifen. 
  4. Verhandlungsspielräume heute nutzen: Büros, die feststellen, dass bisherige Tafelsätze ihre Kosten nicht decken, müssen nicht auf den Gesetzgeber warten: Im Rahmen der seit 2021 geltenden Vertragsfreiheit können schon heute auskömmliche Honorare frei vereinbart werden.

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PRO Tipps

Praktische Empfehlungen für den professionellen Umgang mit der Übergangszeit: 

  • Eigene Kostenstruktur als Kalkulationsbasis: Stützen Sie Angebote primär auf Ihre tatsächliche büroindividuelle Kostenstruktur und Stundensätze, statt auf ungewisse künftige Tafelwerte zu spekulieren. 
  • Informationsvorsprung sichern: Verfolgen Sie Neuerungen direkt über Ihre Architekten- oder Ingenieurkammer, da ministerielle Zwischenstände dort zuerst publiziert werden. 
  • Prozesse dokumentieren: Erfassen und strukturieren Sie Leistungen rund um BIM, Nachhaltigkeitsnachweise und Bauleitung schon heute präzise im Projektverlauf. 
  • Vertragsklauseln für Langzeitprojekte: Treffen Sie bei mehrjährigen Großprojekten klare vertragliche Regelungen zum Umgang mit künftigen Änderungen des Honorarrechts, um spätere Auslegungskonflikte zu vermeiden. 
  • Digitale Vorlagen vorbereiten: Nutzen Sie eine moderne Büro- und Controlling-Software, mit der Sie neue Honorartafeln und Leistungsmodelle bei Inkrafttreten der Reform schnell und ohne Systembruch in Ihre Vorlagen übernehmen können.

Fazit

Die HOAI-Novelle 2026 ist ein laufender, aber politisch noch nicht final beschlossener Prozess. Mit dem Planungsbereichs- und dem Honorargutachten liegen alle inhaltlichen Argumente für zeitgemäße Honorartafeln und modernisierte Leistungsbilder auf dem Tisch. 

Bis zur Verkündung einer neuen Verordnung bleibt die HOAI 2021 der maßgebliche Orientierungsrahmen. Planungsbüros sollten die Entwicklung aufmerksam begleiten, ihre Verträge klar strukturieren und die bestehenden Freiheiten bei der Honorargestaltung betriebswirtschaftlich konsequent nutzen.

FAQ

Unbedingt. Aktuell gilt weiterhin unverändert die HOAI 2021 mit dem Prinzip der freien Honorarvereinbarung. Die vorliegenden Gutachten und Referentenentwürfe stellen noch kein geltendes Recht dar, weshalb alle Verträge bis auf Weiteres auf Basis der HOAI 2021 geschlossen und abgewickelt werden.

Einen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Als vager Zielzeitraum für die weiteren Schritte wird der Herbst 2026 genannt. Da die HOAI als Bundesrechtsverordnung der formellen Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem Inkrafttreten der Novelle frühestens gegen Ende 2026 oder im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.

Ja, absolut. Seit der HOAI-Reform 2021 sind Mindest- und Höchstsätze entfallen. Büros müssen nicht auf das Inkrafttreten neuer Honorartafeln warten, sondern können bereits heute höhere Stundensätze oder prozentuale Zuschläge für Mehraufwände frei mit dem Bauherrn vereinbaren – vorausgesetzt, die Vereinbarung erfolgt in Textform.

Formulierungen wie „Es gilt die HOAI in der jeweils gültigen Fassung“ sind riskant. Da unklar ist, welche Übergangsvorschriften und Stichtage der Gesetzgeber beschließen wird, führt dies oft zu rechtlicher Unsicherheit und Streitigkeiten bei der Abrechnung. Empfehlenswerter sind feste Honorarbeträge, klare Leistungsabgrenzungen oder vorab definierte Preisanpassungsklauseln für lange Projektlaufzeiten.

Nicht zwingend. Die Novelle überführt zwar einzelne Aufgaben (wie gesetzliche Nachhaltigkeitsanforderungen oder die örtliche Bauüberwachung bei Infrastrukturprojekten) zurück in die Grundleistungen, Besondere Leistungen bleiben jedoch grundsätzlich frei verhandelbar und müssen weiterhin vor Beginn der Arbeiten explizit im Vertrag fixiert werden.

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