Pauschalhonorar im Planungsbüro: So vermeiden Sie den Blindflug

Ein Pauschalhonorar ist für Architektur- und Ingenieurbüros nur dann wirtschaftlich sicher, wenn das Büro seinen tatsächlichen Aufwand kennt – projektbezogen, tagesaktuell und je Leistungsphase. Denn seit der HOAI 2021 sind Honorare frei verhandelbar, und mit jeder Pauschale übernimmt das Planungsbüro das volle Kalkulations- und Mengenrisiko. Wer ohne konsequente Zeiterfassung und ohne Soll-Ist-Vergleich arbeitet, merkt erst bei der Nachkalkulation – also zu spät –, dass das Projekt Verlust gemacht hat. Dieser Artikel zeigt, wo die Risiken des Pauschalhonorars liegen, welche rechtlichen Leitplanken gelten und wie Sie mit einem durchgängigen Controlling vom Blindflug in die aktive Steuerung wechseln.

Pauschalhonorar PROJEKT PRO

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Volles Risiko beim Büro: Beim Pauschalhonorar trägt das Planungsbüro das Kalkulationsrisiko allein – Mehraufwand durch Änderungen oder Unterschätzung geht ohne Gegensteuerung zulasten der Marge.  
  • HOAI 2021 als Rahmen: Honorare sind frei verhandelbar; die Honorartafeln liefern nur noch Orientierungswerte. Ohne wirksame Vereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz.
  • Pauschalen nehmen zu: Laut Strukturbefragung der Architektenkammern wurden im Berichtsjahr 2023 nur noch rund 49 Prozent des Umsatzes nach HOAI-Logik abgerechnet – Fix- und Zeithonorare gewinnen an Bedeutung, besonders in kleineren Büros.  
  • Zeiterfassung ist das Frühwarnsystem: Nur projektbezogen erfasste Stunden je Leistungsphase machen sichtbar, ob die Pauschale trägt – und liefern die Beweisgrundlage für Nachträge bei Leistungsänderungen.
  • Soll-Ist-Vergleich statt Bauchgefühl: Ein laufender Abgleich von Stundenbudget (Soll) und tatsächlichem Aufwand (Ist) zeigt Abweichungen, solange Sie noch nachverhandeln oder intern gegensteuern können.

Was ist ein Pauschalhonorar – und was gilt seit der HOAI 2021?

Pauschalhonorar = eine feste Gesamtvergütung für einen definierten Leistungsumfang, die unabhängig vom tatsächlich angefallenen Aufwand gilt. Anders als beim Zeithonorar oder beim Berechnungshonorar auf Basis anrechenbarer Kosten wächst die Vergütung nicht mit, wenn der Aufwand steigt – das Mengen- und Kalkulationsrisiko liegt beim Planungsbüro. 

Rechtlich möglich ist die Pauschale seit Langem, praktisch dominant wird sie seit der HOAI 2021: Nach dem EuGH-Urteil von 2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze entfallen. Die Honorartafeln der HOAI gelten seither nur noch als Orientierungswerte, an die Stelle des Mindestsatzes ist der Basishonorarsatz getreten. Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt die Textform – etwa per E-Mail. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt für Grundleistungen automatisch der Basishonorarsatz, also der untere Tafelwert (§ 7 HOAI 2023). 

Wichtig bei Verbraucher-Auftraggeber:innen: Nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 müssen Sie vor der Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen, dass höhere oder niedrigere Honorare als die Tafelwerte vereinbart werden können. Das Oberlandesgericht Köln hat im April 2024 (Az. 11 U 215/22) klargestellt, dass diese Hinweispflicht für alle Honorararten gilt – auch für Zeit- und Pauschalhonorare. Unterbleibt der Hinweis, wird ein höheres vereinbartes Honorar auf den Basishonorarsatz gedeckelt (siehe dazu die Einordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer). 

Dass das Thema kein Nischenphänomen ist, zeigt die Strukturbefragung der Bundesarchitektenkammer: Im Berichtsjahr 2023 erzielten Büroinhaber:innen im Schnitt nur noch rund 49 Prozent ihres Umsatzes mit Honoraren nach HOAI-Logik – 2021 waren es noch 57 Prozent. Gerade kleinere Büros rechnen häufiger nach Stunden, Zeitschätzung oder Fixhonorar ab. Das Pauschalhonorar ist damit für nahezu jedes Büro Realität – und verdient dieselbe kaufmännische Sorgfalt wie die klassische Honorarkalkulation nach HOAI.

Warum das Pauschalhonorar zum Blindflug wird: drei typische Risiken

Blindflug = ein Projektverlauf, bei dem das Büro nicht weiß, wie viele Stunden bereits in einem Auftrag stecken und wie viel Budget je Leistungsphase noch übrig ist. Beim Berechnungshonorar fällt das oft erst spät auf – beim Pauschalhonorar wird es unmittelbar existenziell, weil kein Mechanismus die Vergütung an den Mehraufwand anpasst. Drei Risiken treten in der Bürorealität immer wieder auf:

  •  Kalkulationsrisiko: Die Pauschale wird aus Erfahrung oder Marktdruck heraus angeboten, nicht aus einer belastbaren Stundenkalkulation mit kostendeckendem Bürostundensatz. Ob das Honorar trägt, ist dann Glückssache.
  • Schleichende Leistungsausweitung: Zusätzliche Entwurfsvarianten, geänderte Raumprogramme, „nur noch schnell“ eine Umplanung – ohne sauber definiertes Planungssoll und ohne Aufwandsnachweis verschwinden diese Leistungen unsichtbar in der Pauschale. 
  • Fehlende Nachweisbarkeit: Wer Mehraufwand nachverhandeln will, braucht Zahlen. Ohne projektbezogene Zeiterfassung fehlt im Gespräch mit Auftraggeber:innen – und notfalls vor Gericht – jede belastbare Grundlage. 

    Praxisbeispiel: Ein Büro mit acht Mitarbeitenden übernimmt die Leistungsphasen 1 bis 4 für ein Wohnbauprojekt zur Pauschale von 68.000 Euro. Kalkuliert war auf Basis einer groben Schätzung „nach Gefühl“. Nach zwei zusätzlichen Vorentwurfsvarianten und einer geänderten Grundstückszufahrt stellt die Inhaberin bei der Schlussrechnung fest: Es wurden rund 240 Stunden mehr geleistet als gedacht. Bei einem kostendeckenden Stundensatz von 85 Euro entspricht das gut 20.000 Euro – fast 30 Prozent der Pauschale, die niemand je in Rechnung stellen konnte, weil weder Budget noch Ist-Stunden dokumentiert waren.

Zeiterfassung: das Frühwarnsystem im Pauschalprojekt

Projektbezogene Zeiterfassung = die laufende Zuordnung der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden zu Projekten, Aufträgen und Leistungsphasen – nicht nur die pauschale Dokumentation von Anwesenheitszeiten. Erst diese Granularität macht aus der Zeiterfassung ein Steuerungsinstrument: Sie zeigt, wohin die Stunden tatsächlich fließen. 

Arbeitszeiterfassung ist ohnehin Pflicht: Der EuGH hat bereits 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Für Planungsbüros liegt der eigentliche Hebel aber im Zusatznutzen: Wer Zeiten ohnehin erfasst, sollte sie direkt auf Leistungsphasen buchen und damit sein Controlling füttern – statt Excel-Listen zu pflegen, die niemand auswertet. Wie Sie das rechtssicher umsetzen, lesen Sie im Beitrag zur rechtssicheren Zeiterfassung im Planungsbüro. 

Drei Anforderungen entscheiden darüber, ob die Zeiterfassung im Pauschalprojekt trägt: Sie muss niedrigschwellig sein (mobil, auch auf der Baustelle), sie muss strukturiert sein (Projekt, Auftrag, Leistungsphase, Tätigkeit) und sie muss ohne Medienbruch ins Controlling fließen. Eine mobile Zeiterfassung wie PRO team erfüllt genau diesen Zweck: Mitarbeitende buchen ihre Stunden direkt auf die richtige Leistungsphase, und die Daten stehen tagesaktuell für Auswertungen bereit. 

Praxisbeispiel: Ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung stellt seine Zeiterfassung von wöchentlichen Sammel-Excel-Listen auf tägliche, projektbezogene Buchung um. Nach drei Monaten zeigt die Auswertung: In einem Pauschalprojekt entfallen 22 Prozent der gebuchten Stunden auf Abstimmungen mit einem Fachplaner, die in der Kalkulation nie vorgesehen waren. Das Büro spricht das Thema im nächsten Jour fixe mit dem Auftraggeber an – und vereinbart für die Fortführung eine gesonderte Vergütung der Koordinationsleistung.

Soll-Ist-Vergleich: vom Bauchgefühl zur aktiven Steuerung

Soll-Ist-Vergleich = der laufende Abgleich zwischen dem geplanten Aufwand eines Auftrags (Soll: Stunden- bzw. Kostenbudget je Leistungsphase) und dem tatsächlich erfassten Aufwand (Ist: gebuchte Stunden mal interner Stundensatz plus Nebenkosten). Beim Pauschalhonorar ist er das zentrale Steuerungsinstrument, weil die Erlösseite fixiert ist – steuern lässt sich nur noch die Aufwandsseite. 

Der Ablauf ist unspektakulär, aber wirkungsvoll: Aus der Pauschale wird über den kostendeckenden Bürostundensatz ein Stundenbudget abgeleitet und auf die Leistungsphasen verteilt – etwa entlang der bekannten Honoraranteile der HOAI-Leistungsphasen. Dieses Soll wird im Projektverlauf regelmäßig dem Ist gegenübergestellt. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Ein Soll-Ist-Vergleich, der erst in der Nachkalkulation stattfindet, dokumentiert den Verlust nur noch. Ein laufender Vergleich dagegen zeigt die Abweichung, solange drei Reaktionen möglich sind: intern gegensteuern, den Leistungsumfang präzisieren oder eine Zusatzvergütung verhandeln.

Ehrlicherweise gilt auch: Ein Soll-Ist-Vergleich ersetzt keine solide Kalkulation. Wer die Pauschale von Beginn an zu niedrig ansetzt, kann mit Controlling den Schaden nur begrenzen, nicht verhindern. Deshalb gehören Angebotskalkulation, Zeiterfassung und Auswertung in einen durchgängigen Prozess – vom Angebot über den Auftrag bis zur Rechnung, ohne Insellösungen und doppelte Datenpflege. Ein dynamisches Projektcontrolling verknüpft diese Daten automatisch, sodass Leistungsstand, Restbudget und Prognose je Auftrag auf einen Blick sichtbar sind. 

Praxisbeispiel: Ein Architekturbüro vereinbart für einen Kita-Umbau ein Pauschalhonorar über die Leistungsphasen 5 bis 8. Aus der Pauschale leitet der Büroinhaber ein Budget von 1.450 Stunden ab, verteilt auf die Phasen. Nach Abschluss der Ausführungsplanung zeigt der Soll-Ist-Vergleich: Phase 5 hat ihr Budget um 18 Prozent überzogen, vor allem durch Umplanungen im Bestand. Statt zu hoffen, dass die Bauleitung das „wieder hereinholt“, justiert das Büro nach – es besetzt die Ausschreibung schlanker, definiert die Zuständigkeit für Bemusterungen neu und dokumentiert die bestandsbedingten Mehrleistungen für ein Nachtragsgespräch.

Leistungsänderungen erkennen, dokumentieren und nachverhandeln

Planungssoll = die im Vertrag konkret beschriebene Leistung, die mit der Pauschale abgegolten ist. Je präziser dieses Soll definiert ist – Leistungsphasen, Leistungsumfang, Anzahl der Varianten, Planungsgrundlagen, Schnittstellen zu Fachplanern –, desto klarer lässt sich später abgrenzen, was eine vergütungspflichtige Änderung ist. Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht empfehlen seit der HOAI 2021 ausdrücklich, bei Pauschalvereinbarungen das Planungssoll detailliert in den Vertrag aufzunehmen, weil sonst erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Abrechnung drohen. 

Ordnet die Auftraggeberseite nach Vertragsschluss Änderungen an, greift beim Architekten- und Ingenieurvertrag das Anordnungsrecht mit Vergütungsanpassung nach dem Bauvertragsrecht des BGB (§§ 650b ff.). Der Anspruch nützt in der Praxis aber nur, wenn das Büro drei Dinge leistet: die Änderung als solche erkennen (statt sie stillschweigend mitzuerledigen), sie dokumentieren (Anlass, Datum, betroffene Leistungen, Aufwand) und sie zeitnah anzeigen, bevor die Leistung erbracht ist. Die Rechtsprechung zu Nachträgen zeigt regelmäßig: Wer erst nach Abschluss der Arbeiten mit einer Forderung kommt und die Beauftragung nicht belegen kann, geht häufig leer aus. Ein integrierter Honorarrechner hilft dabei, Zusatz- und Besondere Leistungen sofort als eigenen Auftragsteil anzulegen und transparent anzubieten, statt sie formlos „mitlaufen“ zu lassen. 

Praxisbeispiel: Bei einem Gewerbeprojekt wünscht die Bauherrschaft nach der Genehmigungsplanung eine Umstellung von Mietflächen, die Teile der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wiederholt. Das Büro erkennt die Wiederholungsleistung, legt noch am selben Tag einen Änderungsauftrag mit Aufwandsschätzung an und lässt ihn in Textform bestätigen, bevor die Umplanung startet. Die erfassten Stunden laufen getrennt vom Ursprungsauftrag – am Ende steht eine saubere Zusatzrechnung statt einer stillen Budgetüberschreitung.

Möchten Sie sehen, wie das in der Praxis funktioniert?

Controlling in einer Lösung für Planungsbüros: Aus dem Angebot wird das Stundenbudget, aus den gebuchten Zeiten der tagesaktuelle Soll-Ist-Vergleich je Auftrag und Leistungsphase. Wenn Sie wissen möchten, wie sich Ihre Pauschalprojekte damit steuern lassen, verschaffen Sie sich einen Überblick über die Controlling-Software für Planungsbüros oder vereinbaren Sie eine unverbindliche Online-Präsentation.

PRO Tipps

  • Pauschale rückwärts kalkulieren: Leiten Sie aus jedem Pauschalangebot ein Stundenbudget je Leistungsphase ab (Pauschale geteilt durch den kostendeckenden Bürostundensatz). Was sich nicht in Stunden übersetzen lässt, lässt sich später nicht steuern.
  • Planungssoll schriftlich fixieren: Beschreiben Sie im Vertrag konkret, wie viele Varianten, welche Leistungsphasen und welche Schnittstellen enthalten sind – und vereinbaren Sie die Honorarfolgen von Änderungen gleich mit.
  • Hinweispflicht ernst nehmen: Belehren Sie Verbraucher-Auftraggeber:innen vor der Honorarvereinbarung nachweisbar in Textform über die freie Verhandelbarkeit der Honorare – sonst droht die Deckelung auf den Basishonorarsatz.  
  • Wöchentlich auf Abweichungen schauen: Ein fester Controlling-Termin von 15 Minuten pro Woche je Projektleitung reicht, um Budgetabweichungen früh zu erkennen. Definieren Sie eine Schwelle (z. B. 10 Prozent je Leistungsphase), ab der reagiert wird.
  • Änderungen sofort als Auftrag anlegen: Jede erkennbare Leistungsänderung bekommt einen eigenen Auftragsteil mit eigenem Budget – so bleiben Ursprungspauschale und Zusatzleistung sauber getrennt und die Nachkalkulation aussagekräftig.

Fazit

Das Pauschalhonorar ist seit der HOAI 2021 fester Bestandteil der Honorarlandschaft – und für Auftraggeber:innen oft die attraktivste Variante, weil sie Kostensicherheit bietet. Für Planungsbüros ist es weder gut noch schlecht: Es ist genau so riskant, wie das Büro unvorbereitet ist. Wer den Aufwand nicht kennt, fliegt blind und finanziert Leistungsänderungen unbemerkt aus der eigenen Marge. Wer dagegen projektbezogen Zeiten erfasst, ein Stundenbudget je Leistungsphase führt und Soll und Ist laufend vergleicht, verwandelt die Pauschale in ein kalkulierbares Geschäft – mit belastbaren Argumenten für Nachträge und einer Nachkalkulation, aus der die nächste Angebotskalkulation tatsächlich lernt. Der Unterschied liegt nicht im Honorarmodell, sondern in der Bürosteuerung.

FAQ

Ja. Seit der HOAI 2021 sind Honorare frei verhandelbar, verbindliche Mindest- und Höchstsätze existieren nicht mehr. Voraussetzung ist eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform; bei Verbraucher-Auftraggeber:innen kommt die Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 hinzu.

Dann gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz der HOAI als vereinbart – also der untere Tafelwert. Für das Büro ist das in der Regel die ungünstigste Variante, weshalb eine aktive Vereinbarung in Textform immer vorzuziehen ist.

Ermitteln Sie den erwarteten Aufwand in Stunden je Leistungsphase, multiplizieren Sie ihn mit dem kostendeckenden Bürostundensatz und ergänzen Sie Zuschläge für Wagnis und Gewinn. Die HOAI-Tafelwerte eignen sich zusätzlich als Plausibilitätsprüfung, ob die Pauschale wirtschaftlich tragfähig ist.

Grundsätzlich ja: Ordnet die Auftraggeberseite Änderungen an, sieht das BGB-Bauvertragsrecht (§§ 650b ff.) eine Anpassung der Vergütung vor. In der Praxis entscheidend sind ein klar definiertes Planungssoll im Vertrag, die zeitnahe Anzeige der Änderung und ein dokumentierter Aufwandsnachweis – ohne Zeiterfassung ist der Anspruch kaum durchsetzbar.

Weil reine Anwesenheitszeiten nicht zeigen, in welches Projekt und welche Leistungsphase die Stunden geflossen sind. Für den Soll-Ist-Vergleich brauchen Sie projektbezogen erfasste Zeiten – idealerweise mobil gebucht und ohne Medienbruch mit dem Controlling verknüpft.

Laufend, mindestens wöchentlich auf Ebene der Leistungsphasen. Die Nachkalkulation am Projektende bleibt wichtig, um künftige Angebote zu verbessern – Abweichungen im laufenden Projekt korrigieren kann aber nur ein kontinuierlicher Vergleich.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu Honorarvereinbarungen wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder an Ihre Kammer.

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