Vergabebeschleunigungsgesetz: Was sich für Planungsbüros seit Juli 2026 ändert

Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1. Juli verändern sich die Spielregeln bei öffentlichen Ausschreibungen spürbar. Ob Bund, Länder oder Kommunen: Für Architektur- und Ingenieurbüros bringt die Reform wichtige Neuerungen mit sich. Dieser Leitfaden zeigt, welche Wertgrenzen und Eignungskriterien künftig gelten und was Planungsbüros jetzt für ihren Büroalltag wissen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist das dritte Vergabegesetz der Koalition und gilt seit dem 1. Juli 2026. 
  2. Der Bund kann Direktaufträge jetzt bis 50.000 Euro ohne förmliches Verfahren vergeben. 
  3. Der Losgrundsatz bleibt der Standard, Ausnahmen gelten nur bei großen Infrastrukturprojekten. 
  4. Bei der Angebotsabgabe reicht in der Regel eine Eigenerklärung als Eignungsnachweis. 
  5. Nachprüfungsverfahren laufen schneller, Beschwerden hemmen den Zuschlag aber nicht mehr automatisch.

Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler machen. 

  • Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 18. Mai 2026, das Gesetz trat am 1. Juli 2026 in Kraft. 
  • Es ist das dritte von drei Vergabe-Beschleunigungsgesetzen der Koalition, nach dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (seit Februar 2026) und dem Bundestariftreuegesetz (seit Mai 2026). 
  • Es gilt grundsätzlich für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 begonnen haben. 
  • Die Bundesregierung will die Wirkung des Gesetzes bereits 2027 evaluieren.

Höhere Wertgrenzen: Was ändert sich bei Direktaufträgen?

Direktaufträge galten bisher nur für sehr kleine Beschaffungen, weil die Wertgrenzen seit Jahren nicht mehr an die Praxis angepasst wurden. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hebt sie jetzt deutlich an.

 

BereichBisherSeit 1. Juli 2026
Direktauftrag Bund (Liefer-/Dienstleistungen)15.000 €50.000 €
Direktauftrag Start-ups (erste 4 Jahre nach Gründung)15.000 €100.000 €
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (Verwaltungsvorschrift)–100.000 €
Pflicht zur Abfrage Wettbewerbsregisterab 15.000 €ab 50.000 €
Meldung an Vergabestatistikab 15.000 €ab 50.000 €

 

  • Der Bund kann Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro netto per Direktauftrag vergeben, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die bisherige Grenze lag bei 15.000 Euro. 
  • Für Start-ups mit innovativen Leistungen gilt in den ersten vier Jahren nach der Gründung sogar eine Grenze von 100.000 Euro. 
  • Zusätzlich erlaubt eine eigene Verwaltungsvorschrift Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen ganz allgemein, unabhängig von der separaten Start-up-Regelung. 
  • Auch die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und zur Meldung an die Vergabestatistik greift erst ab 50.000 Euro. 

Tipp: Diese Wertgrenze gilt zunächst nur für Aufträge des Bundes nach der Bundeshaushaltsordnung. Länder und Kommunen legen eigene, teils niedrigere Wertgrenzen fest - prüfen Sie die jeweils geltenden Regeln vor Ort.

Losvergabe: Bleibt der Mittelstandsschutz erhalten?

Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt im Kern bestehen, wandert aber in einen eigenen Paragrafen. Die Regelung zum Losgrundsatz wurde aus § 97 GWB in den neuen § 97a GWB umgezogen. 

  • Leistungen sind weiterhin in Teil- und Fachlose aufzuteilen; eine Zusammenfassung bleibt aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen möglich. 
  • Neu ist eine dritte Ausnahme: Bei Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie bei bestimmten Verkehrsprojekten (Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze) darf auch aus zeitlichen Gründen gesamtvergeben werden. 
  • Diese Ausnahme greift erst ab einem geschätzten Auftragswert vom Zweifachen des jeweiligen EU-Schwellenwerts, also etwa 10,8 Millionen Euro. 
  • Bei diesen Großprojekten wird häufiger als bisher als General- oder Totalunternehmer ausgeschrieben. Kleinere Planungsbüros können dadurch öfter nur noch als Nachunternehmer statt als direkter Auftragnehmer zum Zug kommen. 
  • Als Ausgleich können Auftraggeber den Hauptauftragnehmer bei einer Gesamtvergabe verpflichten, bei der Vergabe von Unteraufträgen gezielt kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen. 
  • Für die überwiegende Zahl der Vergaben von Architektur- und Ingenieurleistungen ändert sich am Losgrundsatz damit praktisch nichts.

Klarheit bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen

Diese Änderung war für Planungsbüros einer der umstrittensten Punkte im Vorfeld. Seit 2024 mussten Auftraggeber die Auftragswerte aller Planungsleistungen eines Bauvorhabens zusammenrechnen, was deutlich häufiger zu einer EU-weiten Ausschreibungspflicht führte. 

  • § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB stellt jetzt klar, dass die Vergabe eines Bauauftrags nicht zwingend die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. 
  • § 2 Satz 3 VgV ergänzt, dass Planungsleistungen auch innerhalb eines einheitlichen Bauauftrags weiterhin nach den Regeln der VgV vergeben werden, nicht nach VOB/A. 
  • Damit können Auftraggeber Planungsleistungen auf Grundlage des höheren Bauleistungs-Schwellenwerts ausschreiben und anschließend losweise an Planungsbüros vergeben, ohne automatisch in die EU-weite Ausschreibungspflicht für Planungsleistungen zu rutschen. 
  • Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Losvergabe bleibt dabei weiterhin zu beachten.

Verhältnismäßige Eignungskriterien: Weniger Bürokratie bei Referenzen

Bei den Eignungsnachweisen bringt das Gesetz spürbare Erleichterungen für Planungsbüros. 

  • Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen werden künftig grundsätzlich über eine Eigenerklärung nachgewiesen. 
  • Umfangreiche Nachweise wie Referenzlisten, Bilanzen oder Zertifikate müssen in der Regel nur noch die aussichtsreichsten Bewerber oder Bieter kurz vor der Zuschlagsentscheidung vorlegen. 
  • § 122 GWB verankert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausdrücklich: Eignungskriterien und geforderte Nachweise müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert stehen. 
  • Im offenen Verfahren wird der vereinfachte Wertungsvorgang zum Regelfall: Auftraggeber prüfen zuerst die Angebote inhaltlich und werten erst danach die Eignung der aussichtsreichsten Bieter. 

Tipp: Pflegen Sie Ihre Referenzen, Zertifikate und Nachweise trotzdem laufend, denn im zweiten Schritt müssen diese Unterlagen schnell abrufbar sein.

Schnellere Nachprüfungsverfahren bei Vergabestreitigkeiten

Um Verzögerungen zu vermeiden, strafft der Gesetzgeber das Nachprüfungsverfahren spürbar. Für Planungsbüros bringt dieses erhöhte Tempo entscheidende Veränderungen mit sich. 

  • Nach dem neuen § 173 GWB hat die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr. 
  • Der Auftraggeber kann den Zuschlag direkt nach der Entscheidung der Vergabekammer erteilen, auch wenn der unterlegene Bieter Beschwerde einlegt. 
  • Nachprüfungsverfahren laufen stärker digital ab: Schriftverkehr ist in Textform möglich, etwa per E-Mail, ergänzt um virtuelle Verhandlungen und digitale Akteneinsicht. 
  • Für Planungsbüros bedeutet das: Wer eine Vergabeentscheidung anfechten will, muss schneller und konsequenter reagieren als bisher.

Was bedeutet das Gesetz konkret für den Büroalltag?

Für die tägliche Arbeit in Planungsbüros lassen sich die Änderungen auf wenige praktische Punkte herunterbrechen.

  • Prüfen Sie bei jeder Ausschreibung zuerst, ob eine einfache Eigenerklärung als Eignungsnachweis genügt, statt vorsorglich alle Unterlagen einzureichen. 
  • Halten Sie Referenzprojekte, Zertifikate und Unbedenklichkeitsbescheinigungen dennoch aktuell und griffbereit für den Fall einer Nachforderung. 
  • Beobachten Sie bei größeren Bauvorhaben, ob Planungs- und Bauleistungen gemeinsam ausgeschrieben werden, und klären Sie frühzeitig, wie die Loszuteilung für Ihre Leistung aussieht. 
  • Nutzen Sie die neue Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro aktiv, etwa für kleinere Gutachten oder Machbarkeitsstudien im Bundesbereich. 
  • Reagieren Sie bei Vergabestreitigkeiten zügig, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entfällt.

Chancen und Risiken für Planungsbüros im Überblick

Wie jede tiefgreifende Reform bringt auch das Vergabebeschleunigungsgesetz für Planungsbüros sowohl spürbare Entlastungen als auch neue Herausforderungen mit sich. 

Chancen 

  • Weniger Verwaltungsaufwand bei der Angebotsabgabe durch Eigenerklärungen. 
  • Mehr Direktaufträge ohne förmliches Verfahren, besonders für kleinere und mittlere Büros. 
  • Klarere Regeln bei der Auftragswertberechnung schaffen Planungssicherheit. 
  • Junge Büros bis acht Jahre nach der Gründung dürfen bei der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit alternative Nachweise statt der üblichen Bilanzen oder Umsatzhistorien einreichen. 

Risiken 

  • Bei Großprojekten drohen mehr General- und Totalunternehmervergaben, bei denen kleinere Büros nur noch als Nachunternehmer zum Zug kommen. Auftraggeber können Hauptauftragnehmer aber verpflichten, dabei gezielt kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen. 
  • Die neue Ausnahme vom Losgrundsatz kann bei großen, aus dem Sondervermögen finanzierten Infrastrukturprojekten zu Gesamtvergaben führen, die kleinere Büros vom direkten Zugang ausschließen. 
  • Der eingeschränkte Rechtsschutz durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung verkürzt die Reaktionszeit bei fehlerhaften Vergabeentscheidungen erheblich.

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PRO Tipps

Mit diesen Schritten stellen sich Planungsbüros gezielt auf die neue Rechtslage ein. 

  1. Eignungsunterlagen digital bündeln: Legen Sie Referenzen, Zertifikate und Nachweise zentral ab, damit Sie sie bei Nachforderung sofort einreichen können. 
  2. Direktauftragsgrenzen im Blick behalten: Prüfen Sie bei kleineren Anfragen, ob ein formloser Direktauftrag infrage kommt, und fragen Sie aktiv danach. 
  3. Vergabeunterlagen auf Loszuschnitt prüfen: Klären Sie bei größeren Ausschreibungen, ob Planungsleistungen als eigenes Los vergeben werden. 
  4. Fristen im Nachprüfungsverfahren eng überwachen: Reagieren Sie auf Vergabeentscheidungen sofort, da eine Beschwerde den Zuschlag nicht mehr automatisch aufhält.

Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht die öffentliche Beschaffung spürbar, vor allem bei Direktaufträgen und Eignungsnachweisen. Für Planungsbüros lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Wertgrenzen und die Klarstellung zur Auftragswertberechnung, während beim Rechtsschutz künftig schnelleres Handeln gefragt ist.

FAQ

Nein. Das Gesetz gilt nur für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 begonnen haben. Bereits laufende Verfahren werden nach den bisherigen Regeln zu Ende geführt.

Nur die Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro gilt zunächst ausschließlich für den Bund. Die Änderungen im GWB, etwa bei Losvergabe, Eignungsnachweisen und Rechtsschutz, gelten dagegen bundesweit für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, also auch bei Ländern und Kommunen.

Nein. Das Gesetz regelt ausschließlich das Vergabeverfahren, also wie ein Auftrag vergeben wird. Die Honorarberechnung nach HOAI bleibt davon unberührt.

Ja, der Eignungsnachweis lässt sich weiterhin ganz oder teilweise über die Teilnahme an einem Präqualifizierungssystem erbringen. Das reduziert den Aufwand zusätzlich zur neuen Eigenerklärung.

Bund und Länder arbeiten parallel an einer Neufassung der UVgO, um auch die Vergaberegeln unterhalb der EU-Schwellenwerte bundesweit zu vereinheitlichen. Diese Reform ist im Vergabebeschleunigungsgesetz selbst noch nicht enthalten, sondern für die kommenden Monate angekündigt. Mehr zu den aktuell geltenden Vergabe- und Vertragsregeln für Bauleistungen, einschließlich der VOB/A, lesen Sie in unserem Beitrag zur VOB.

Vertrauensarbeitszeit und Erfassung schließen sich nicht aus. Erfasst wird, wie viel Zeit auf welches Projekt entfällt; wann gearbeitet wird, bleibt eine Frage der Bürovereinbarung im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Grenzen.

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