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Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1. Juli verändern sich die Spielregeln bei öffentlichen Ausschreibungen spürbar. Ob Bund, Länder oder Kommunen: Für Architektur- und Ingenieurbüros bringt die Reform wichtige Neuerungen mit sich. Dieser Leitfaden zeigt, welche Wertgrenzen und Eignungskriterien künftig gelten und was Planungsbüros jetzt für ihren Büroalltag wissen müssen.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler machen.
Direktaufträge galten bisher nur für sehr kleine Beschaffungen, weil die Wertgrenzen seit Jahren nicht mehr an die Praxis angepasst wurden. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hebt sie jetzt deutlich an.
| Bereich | Bisher | Seit 1. Juli 2026 |
| Direktauftrag Bund (Liefer-/Dienstleistungen) | 15.000 € | 50.000 € |
| Direktauftrag Start-ups (erste 4 Jahre nach Gründung) | 15.000 € | 100.000 € |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (Verwaltungsvorschrift) | – | 100.000 € |
| Pflicht zur Abfrage Wettbewerbsregister | ab 15.000 € | ab 50.000 € |
| Meldung an Vergabestatistik | ab 15.000 € | ab 50.000 € |
Tipp: Diese Wertgrenze gilt zunächst nur für Aufträge des Bundes nach der Bundeshaushaltsordnung. Länder und Kommunen legen eigene, teils niedrigere Wertgrenzen fest - prüfen Sie die jeweils geltenden Regeln vor Ort.
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt im Kern bestehen, wandert aber in einen eigenen Paragrafen. Die Regelung zum Losgrundsatz wurde aus § 97 GWB in den neuen § 97a GWB umgezogen.
Diese Änderung war für Planungsbüros einer der umstrittensten Punkte im Vorfeld. Seit 2024 mussten Auftraggeber die Auftragswerte aller Planungsleistungen eines Bauvorhabens zusammenrechnen, was deutlich häufiger zu einer EU-weiten Ausschreibungspflicht führte.
Bei den Eignungsnachweisen bringt das Gesetz spürbare Erleichterungen für Planungsbüros.
Tipp: Pflegen Sie Ihre Referenzen, Zertifikate und Nachweise trotzdem laufend, denn im zweiten Schritt müssen diese Unterlagen schnell abrufbar sein.
Um Verzögerungen zu vermeiden, strafft der Gesetzgeber das Nachprüfungsverfahren spürbar. Für Planungsbüros bringt dieses erhöhte Tempo entscheidende Veränderungen mit sich.
Für die tägliche Arbeit in Planungsbüros lassen sich die Änderungen auf wenige praktische Punkte herunterbrechen.
Wie jede tiefgreifende Reform bringt auch das Vergabebeschleunigungsgesetz für Planungsbüros sowohl spürbare Entlastungen als auch neue Herausforderungen mit sich.
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Mit diesen Schritten stellen sich Planungsbüros gezielt auf die neue Rechtslage ein.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht die öffentliche Beschaffung spürbar, vor allem bei Direktaufträgen und Eignungsnachweisen. Für Planungsbüros lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Wertgrenzen und die Klarstellung zur Auftragswertberechnung, während beim Rechtsschutz künftig schnelleres Handeln gefragt ist.
Nein. Das Gesetz gilt nur für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 begonnen haben. Bereits laufende Verfahren werden nach den bisherigen Regeln zu Ende geführt.
Nur die Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro gilt zunächst ausschließlich für den Bund. Die Änderungen im GWB, etwa bei Losvergabe, Eignungsnachweisen und Rechtsschutz, gelten dagegen bundesweit für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, also auch bei Ländern und Kommunen.
Nein. Das Gesetz regelt ausschließlich das Vergabeverfahren, also wie ein Auftrag vergeben wird. Die Honorarberechnung nach HOAI bleibt davon unberührt.
Ja, der Eignungsnachweis lässt sich weiterhin ganz oder teilweise über die Teilnahme an einem Präqualifizierungssystem erbringen. Das reduziert den Aufwand zusätzlich zur neuen Eigenerklärung.
Bund und Länder arbeiten parallel an einer Neufassung der UVgO, um auch die Vergaberegeln unterhalb der EU-Schwellenwerte bundesweit zu vereinheitlichen. Diese Reform ist im Vergabebeschleunigungsgesetz selbst noch nicht enthalten, sondern für die kommenden Monate angekündigt. Mehr zu den aktuell geltenden Vergabe- und Vertragsregeln für Bauleistungen, einschließlich der VOB/A, lesen Sie in unserem Beitrag zur VOB.
Vertrauensarbeitszeit und Erfassung schließen sich nicht aus. Erfasst wird, wie viel Zeit auf welches Projekt entfällt; wann gearbeitet wird, bleibt eine Frage der Bürovereinbarung im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Grenzen.
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