LIVE Webinar
Steigern Sie Ihre Projektgewinne!
Lernen Sie in 30 Minuten alle Funktionen von PROJEKT PRO kennen!
Jeden Donnerstag, 13:00 - 13:30 Uhr
Liquidität im Planungsbüro entsteht nicht erst beim Zahlungseingang, sondern bereits bei der Frage, ob alle erbrachten Leistungen überhaupt abgerechnet werden – vollständig, zeitnah und in der richtigen Form. Architektur- und Ingenieurbüros verlieren Umsatz vor allem an fünf Stellen: nicht fakturierte Leistungen, unerfasste Nachträge und Zusatzleistungen, zu späte Abschlagsrechnungen, fehlende E-Rechnung-Fähigkeit (XRechnung, ZUGFeRD) und eine unsaubere Abbildung der HOAI-Honorarlogik. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie diese fünf Hebel systematisch nutzen – mit rechtlichem Rahmen (§ 15 HOAI, § 632a und § 650g BGB, E-Rechnungspflicht nach dem Wachstumschancengesetz), Zahlen aus der Praxis und konkreten Beispielen aus der Bürorealität.
Liquidität = die Fähigkeit eines Büros, laufende Verpflichtungen wie Gehälter, Miete und Versicherungen jederzeit aus verfügbaren Mitteln zu bedienen. Für Architektur- und Ingenieurbüros ist das eine besondere Herausforderung, weil sie als Werkunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig sind: Personalkosten fallen monatlich an, das Honorar fließt jedoch erst nach Rechnungsstellung und Zahlungsfrist. Wie lang diese Durststrecke ist, zeigt der Creditreform Zahlungsindikator Deutschland (Winter 2025/26): Im zweiten Halbjahr 2025 lag die durchschnittliche Forderungslaufzeit im B2B-Geschäft bei 39,63 Tagen – erbrachte Leistungen müssen also im Schnitt rund 40 Tage vorfinanziert werden. Die vereinbarten Zahlungsziele sind mit durchschnittlich 32,13 Tagen zudem so großzügig wie seit über sieben Jahren nicht.
Die gute Nachricht: Die größten Liquiditätshebel liegen nicht beim Auftraggeber, sondern im eigenen Büro. Wer seine Bürosteuerung so organisiert, dass jede Leistung erfasst, jeder Nachtrag dokumentiert und jede Rechnung ohne Medienbruch erzeugt wird, verkürzt die Zeit zwischen Leistung und Zahlungseingang an genau den Stellen, die er selbst kontrolliert. Die folgenden fünf Hebel setzen dort an.
Vollständige Abrechnung = jede vertraglich geschuldete und tatsächlich erbrachte Leistung erscheint auf einer Rechnung – Grundleistungen ebenso wie Besondere und Zusätzliche Leistungen, Nebenkosten und Zeithonorare. In der Praxis scheitert das selten am Willen, sondern an der Datenlage: Wenn Stunden auf Papierzetteln, in Excel-Listen oder gar nicht erfasst werden, fehlt am Monatsende die Grundlage, um den tatsächlichen Leistungsstand einer Rechnung zugrunde zu legen. Eine in das Controlling integrierte digitale Zeiterfassung nach Projekten, Aufträgen und Leistungsphasen schließt diese Lücke: Sie zeigt im Soll-Ist-Vergleich, welche Leistungen erbracht, aber noch nicht fakturiert sind – und liefert zugleich die Basis für eine belastbare Nachkalkulation abgeschlossener Projekte.
Praxisbeispiel: Ein Ingenieurbüro mit zwölf Mitarbeitenden rechnete Leistungsphase 8 bislang pauschal nach Fertigstellung ab. Erst die auftragsbezogene Zeiterfassung machte sichtbar, dass in einem Umbauprojekt über 120 Stunden für zusätzliche Ortstermine und geänderte Ausführungsdetails angefallen waren, die im Auftrag nicht vorgesehen waren. Weil die Stunden dokumentiert und den Teilleistungen zugeordnet waren, konnte das Büro diese Leistungen nachvollziehbar gegenüber dem Auftraggeber darlegen und in Rechnung stellen – statt sie, wie in den Jahren zuvor, stillschweigend mitzutragen.
Nachträge und Zusatzleistungen = Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – etwa durch geänderte Bauherrenwünsche, Umplanungen, verlängerte Bauzeiten oder zusätzliche Prüfaufgaben. Gerade hier entsteht unbezahlte Arbeit: Viele dieser Tätigkeiten sind keine Grundleistungen nach HOAI, sondern Besondere Leistungen, deren Honorar frei vereinbart werden kann.
Das Deutsche Architektenblatt ordnet beispielsweise die detaillierte Prüfung unternehmerischer Nachtragsangebote als Besondere Leistung ein; liegt keine Honorarvereinbarung vor, kann im Zweifel die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Büro eine Beauftragung nachweisen und den Aufwand belegen kann.
Organisatorisch heißt das: Zusatzleistungen müssen im Moment ihres Entstehens erfasst werden – nicht Monate später aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Hilfreich ist ein Workflow, in dem Leistungen, die nicht im Auftrag vorgesehen sind, bei der Zeiterfassung automatisch als Besondere Leistung gekennzeichnet werden und sich später mit wenigen Klicks aus dem Auftrag heraus in Rechnung stellen lassen. So wird aus einer diffusen Mehrarbeit ein dokumentierter, abrechenbarer Vorgang.
Praxisbeispiel: Ein Architekturbüro betreut ein Wohnungsbauprojekt, bei dem die Bauherrschaft während der Ausführung dreimal den Grundriss der Erdgeschosswohnungen ändert. Früher wären diese Umplanungen im Tagesgeschäft untergegangen. Heute legt die Projektleitung für jede Änderungsanforderung eine Zusatzleistung im Auftrag an, das Team bucht seine Stunden direkt darauf, und die Büroleitung entscheidet auf dieser Grundlage bewusst, was als Nachtrag angeboten wird – mit Stundenachweis als Beleg gegenüber der Bauherrschaft.
Abschlagsrechnung = eine Rechnung über den Wert der bereits erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistungen vor der Schlussrechnung. Rechtlich ist die Lage klar: § 15 HOAI 2021 verweist für die Fälligkeit des Honorars auf § 650g Abs. 4 BGB und für das Recht auf Abschlagszahlungen auf § 632a BGB. Planungsbüros können also Abschläge in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen verlangen – die Architektenkammer Baden-Württemberg empfiehlt in ihrem Merkblatt zur Liquiditätssicherung ausdrücklich, Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen zu fordern. Wichtig: Auch Abschlagsrechnungen müssen prüffähig sein; Einwendungen gegen die Prüffähigkeit muss der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang erheben. Gerät er nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), können Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Betriebswirtschaftlich ist der Effekt erheblich: Wer statt quartalsweise monatlich abrechnet, holt bei gleichem Auftragsvolumen im Schnitt zwei Monate Vorfinanzierung aus dem Projekt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsstand jederzeit belegbar ist und die Rechnung nicht erst mühsam zusammengestellt werden muss. Eine branchenspezifische Rechnungsstellung mit kumulativer Abrechnung, Offene-Posten-Liste und Mahnliste macht aus der Abschlagsrechnung eine Routine von Minuten statt eines Tagesprojekts – und sorgt dafür, dass überfällige Forderungen nicht unbemerkt bleiben.
Praxisbeispiel: Ein Büro für Tragwerksplanung stellte Abschlagsrechnungen bisher „wenn Zeit ist“ – faktisch alle drei bis vier Monate, weil die Leistungsstände erst aus verschiedenen Listen zusammengesucht werden mussten. Nach Umstellung auf eine monatliche Abrechnungsroutine mit direkt aus dem Auftrag erzeugten, kumulativen Abschlagsrechnungen sank der durchschnittliche Bestand unfakturierter Leistungen um mehrere Wochenumsätze. Der Kontokorrentkredit, der bisher regelmäßig die Gehaltsläufe überbrückte, wird seither kaum noch in Anspruch genommen.
E-Rechnung = eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich dadurch automatisiert weiterverarbeiten lässt – etablierte Formate in Deutschland sind XRechnung und ZUGFeRD. Ein einfaches PDF erfüllt diese Anforderung nicht. Mit dem Wachstumschancengesetz gilt seit dem 1. Januar 2025 die Pflicht, im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen empfangen zu können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen: Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden, ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG. Details regelt das Bundesfinanzministerium in seinen laufend aktualisierten FAQ zur E-Rechnung. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber ist die elektronische Rechnung – meist im Format XRechnung – ohnehin bereits seit Jahren etabliert; wer öffentlich baut, kommt an ihr nicht vorbei. (Stand: Juli 2026)
Für die Liquidität ist die E-Rechnung mehr als eine Compliance-Aufgabe: Strukturierte Rechnungsdaten werden beim Empfänger automatisiert eingelesen und geprüft, was Rückfragen und formale Zurückweisungen reduziert – jede zurückgewiesene Rechnung kostet sonst schnell zwei bis vier Wochen Zahlungsfrist. Entscheidend ist, dass die E-Rechnung direkt aus der Angebots-, Auftrags- und Rechnungsstellung des Büros heraus entsteht, mit allen Pflichtangaben aus den Projektdaten – statt als zusätzlicher manueller Konvertierungsschritt am Ende. PROJEKT PRO unterstützt dafür die Formate XRechnung und ZUGFeRD.
Praxisbeispiel: Ein Ingenieurbüro mit hohem Anteil öffentlicher Auftraggeber erlebte wiederholt, dass Rechnungen wegen fehlender Leitweg-ID oder formaler Abweichungen vom Rechnungsportal des Landes zurückgewiesen wurden – im schlechtesten Fall fiel das erst beim Ausbleiben der Zahlung auf. Seit die XRechnung direkt aus dem Auftrag erzeugt wird und Pflichtfelder wie Leitweg-ID am Projekt hinterlegt sind, gehen die Rechnungen im ersten Anlauf durch. Der Effekt: kein verlorener Abrechnungsmonat mehr durch Formfehler.
HOAI-Honorarlogik = die Systematik, nach der sich Planungshonorare aus anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Honorarsatz und den Prozentsätzen der Leistungsphasen ergeben – seit der HOAI 2021 als Orientierungsrahmen mit frei vereinbarbaren Honoraren in Textform. Diese Logik zieht sich durch den gesamten kaufmännischen Prozess: von der Honorarkalkulation im Angebot über Auftrag und Leistungsstand bis zur kumulativen Abschlags- und Schlussrechnung. Wer sie in getrennten Insellösungen pflegt – Honorarermittlung im Excel, Rechnungen in der Textverarbeitung, Zeiten in einem dritten Tool –, produziert bei jeder Änderung der anrechenbaren Kosten oder des Leistungsumfangs Übertragungsfehler und Prüfrisiken. Eine durchgängige Abbildung stellt dagegen sicher, dass Angebot, Auftrag, Leistungsstand und Rechnung auf denselben Daten beruhen – und dass jede Rechnung die Prüffähigkeitsanforderungen erfüllt, die § 650g Abs. 4 BGB an nachvollziehbare Honorarabrechnungen stellt.
Ehrlich eingeordnet: Eine Software ersetzt weder die honorarrechtliche Beratung noch eine kluge Vertragsgestaltung – ein handwerklich schlechter Vertrag bleibt auch digital ein schlechter Vertrag. Und für sehr kleine Büros mit wenigen, einfachen Projekten kann eine schlanke Lösung zunächst genügen. Sobald jedoch mehrere Projekte parallel laufen, Teilrechnungen kumulativ fortgeschrieben werden und HOAI-Volltexte, Besondere Leistungen und Zeithonorare gemeinsam abgerechnet werden müssen, wird die durchgängige HOAI-Abbildung in der Bürosoftware zum entscheidenden Faktor für vollständige und schnelle Abrechnung.
Von der HOAI-Honorarkalkulation über die kumulative Abschlagsrechnung bis zur XRechnung: In einem unverbindlichen Beratungsgespräch zeigen wir Ihnen anhand Ihrer eigenen Büroabläufe, wo unfakturierte Leistungen und Liquiditätsbremsen stecken – und wie Sie mit PROJEKT PRO Controlling den Weg von der Leistung zur bezahlten Rechnung verkürzen.
Umsatz und Liquidität sind im Planungsbüro keine Frage des Zufalls, sondern das Ergebnis eines durchgängigen kaufmännischen Prozesses: Zeiterfassung macht Leistungen sichtbar, dokumentierte Nachträge machen sie abrechenbar, regelmäßige und prüffähige Abschlagsrechnungen machen sie schnell zu Geld, die E-Rechnung beschleunigt den Weg durch die Systeme der Auftraggeber – und die sauber abgebildete HOAI-Honorarlogik hält all das konsistent zusammen. Jeder dieser fünf Hebel wirkt für sich; ihre volle Kraft entfalten sie im Zusammenspiel, wenn Angebot, Auftrag, Leistungsstand und Rechnung ohne Medienbruch auf denselben Daten beruhen. Genau dafür ist eine branchenspezifische Bürosteuerung gemacht: damit die Arbeit, die Ihr Büro leistet, auch vollständig und pünktlich bezahlt wird.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen – auch Planungsbüros – E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung gilt ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze. Ausgenommen sind u. a. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG. (Stand: Juli 2026)
Beide Formate entsprechen der europäischen Norm EN 16931 und gelten damit als E-Rechnung. XRechnung ist ein rein strukturiertes XML-Format ohne visuelle Darstellung und wird vor allem von öffentlichen Auftraggebern gefordert. ZUGFeRD ist ein hybrides Format: ein PDF mit eingebettetem XML, das für Menschen lesbar bleibt und zugleich maschinell verarbeitet werden kann.
Nach § 15 Satz 2 HOAI in Verbindung mit § 632a BGB kann das Büro Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen – auch für Besondere Leistungen. Die Abschlagsrechnung muss prüffähig sein und den Leistungsstand nachvollziehbar aufschlüsseln; empfohlen wird eine Abrechnung in angemessenen, regelmäßigen zeitlichen Abständen.
Für die Fälligkeit verweist § 15 Satz 1 HOAI auf § 650g Abs. 4 BGB: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn die Leistung abgenommen wurde (oder die Abnahme entbehrlich ist) und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt die Rechnung als prüffähig.
Das Honorar für Besondere Leistungen kann frei vereinbart werden; die Vereinbarung sollte in Textform erfolgen. Liegt keine Honorarvereinbarung vor, kann im Zweifel die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Entscheidend für die Durchsetzung sind der Nachweis der Beauftragung und eine lückenlose Dokumentation des Aufwands, etwa über eine auftragsbezogene Zeiterfassung.
Indem sie die Kette von der Leistung zur bezahlten Rechnung verkürzt: Zeiterfassung deckt unfakturierte Leistungen und Nachträge auf, der Leistungsstand ist jederzeit belegbar, Abschlagsrechnungen entstehen kumulativ und prüffähig direkt aus dem Auftrag, E-Rechnungen (XRechnung/ZUGFeRD) passieren die Systeme der Auftraggeber ohne formale Zurückweisung, und Offene-Posten- sowie Mahnlisten verhindern, dass überfällige Forderungen liegen bleiben.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Juli 2026) wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere zu den Übergangsregelungen der E-Rechnungspflicht und zu honorarrechtlichen Einzelfragen empfiehlt sich die Prüfung der aktuellen Verwaltungsauffassung (BMF) bzw. eine individuelle Beratung, etwa durch Ihre Kammer.
Bleiben Sie der Konkurrenz einen Schritt voraus.
Erhalten Sie fachliche & kompakte Insights zu Controlling, HOAI, Digitalisierung & effizientem Projektmanagement.