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Im Bauwesen spielen klare vertragliche Regelungen eine zentrale Rolle – besonders wenn es um Zahlungen geht. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) legt verbindliche Fristen und Pflichten für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen fest.
1. Das Wichtigste auf einen Blick
2. Was regelt die VOB/B beim Zahlungsziel?
3. Die zwei wichtigsten Zahlungsarten im Bauvertrag
4. Zahlungsziel bei Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 VOB/B)
5. Zahlungsziel bei Schlussrechnungen (§ 16 Abs. 3 VOB/B)
6. Wichtig: Nur eine „prüfbare Rechnung“ setzt die Frist in Gang!
Das Zahlungsziel nach VOB definiert klare Vorgaben zu den Fristen, in denen Auftraggeber:innen die Bezahlung an die Auftragnehmer:innen tätigen müssen. Sie regelt klar, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Bedingungen Zahlungen für erbrachte Bauleistungen erfolgen müssen. Damit sorgt die VOB/B für Transparenz und Planungssicherheit auf beiden Seiten.
Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen, die während der Bauausführung für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen an die Auftragnehmer:innen erfolgen – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist.
Die Schlusszahlung bezeichnet die letzte Begleichung der Rechnung nach Vollendung des Bauvorhabens.
Die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn eine Rechnung vollständig und prüfbar bei den Auftraggeber:innen eingegangen ist. Sie gilt als prüfbar, wenn:
Wird das Zahlungsziel überschritten, können schnell rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen auftreten. Um Diese zu vermeiden, gibt es eine klare Struktur, die Auftraggeber:innen einhalten können.
Bei der Abwicklung von Bauverträgen nach VOB/B kommt es immer wieder zu Stolperfallen rund um das Zahlungsziel – oft mit erheblichen Auswirkungen auf die Liquidität und den Bauablauf.
Das Zahlungsziel nach VOB schafft klare Regeln für Zahlungen im Bauwesen und sichert so die Liquidität der Auftragnehmer:innen. Durch festgelegte Fristen wird Rechtssicherheit für beide Seiten gewährleistet und Konflikte können frühzeitig vermieden werden.
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