Zahlungsziel nach VOB/B – Fristen, Rechte & Tipps

Im Bauwesen spielen klare vertragliche Regelungen eine zentrale Rolle – besonders wenn es um Zahlungen geht. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) legt verbindliche Fristen und Pflichten für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen fest.

1. Das Wichtigste auf einem Blick

  • Das Zahlungsziel ist im §16 VOB/B enthalten.
  • Abschlagszahlungen müssen innerhalb von 21 Tagen nach prüfbarer Rechnung erfolgen.
  • Schlusszahlungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme und prüfbarer Rechnung gezahlt.
  • Eine Rechnung muss prüfbar sein – sonst läuft keine Frist.
  • Laut BGB sind nach Fristende Verzugszinsen möglich.
  • Abweichungen vom Standard sind vertraglich möglich.
  • VOB/B muss explizit vereinbart werden.

2. Was regelt die VOB/B beim Zahlungsziel?

Das Zahlungsziel nach VOB definiert klare Vorgaben zu den Fristen, in denen Auftraggeber:innen die Bezahlung an die Auftragnehmer:innen tätigen müssen. Sie regelt klar, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Bedingungen Zahlungen für erbrachte Bauleistungen erfolgen müssen. Damit sorgt die VOB/B für Transparenz und Planungssicherheit auf beiden Seiten.

3. Die zwei wichtigsten Zahlungsarten im Bauvertrag

  1. Abschlagszahlungen - Zahlung, die während der Ausführung des Bauprojektes für bereits erbrachte Leistungen an die Auftragnehmer:innen gezahlt wird
  • Sie wird 21 Tage nach Rechnungseingang oder prüfbarer Aufstellung fällig.
  • Die Leistung muss nicht vollständig abgeschlossen sein.
  • Regelmäßige Zahlungen sichern die Liquidität der Auftragnehmer:innen.
  • Bei Nichteinhaltung entstehen Verzugszinsen.
  1. Schlusszahlungen – Bilden den offiziellen Abschluss finanzieller Verpflichtungen zwischen beiden Parteien.
  • Für die Begleichung sind 30 Tage vorgesehen, diese Frist kann jedoch im Einvernehmen auf bis zu 60 Tage ausgedehnt werden.
  • Voraussetzungen: Abnahme der Leistung und prüfbare Schlussrechnung
  • Bei Zahlungsverzug greifen Nachfristen und Verzugszinsen.

4. Zahlungsziel bei Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 VOB/B)

Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen, die während der Bauausführung für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen an die Auftragnehmer:innen erfolgen – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist.

  • Rechtliche Grundlage hierfür bildet §16 Abs. 1 VOB Teil B
  • Die Bedingungen für Abschlagszahlungen sind in der Regel im Bauvertrag vereinbart.
  • Sie wird innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung fällig.
  • Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen, geraten Auftraggeber:innen automatisch in Verzug, ohne dass es eine Mahnung bedarf.
  • Bei Zahlungsverzug können Auftragnehmer: innen Verzugszinsen geltend machen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Nach §16 Abs. 5 Nr. 4 VOB Teil B ist es Auftragnehmer:innen gestattet, ihre Arbeiten vorübergehend einzustellen, sofern eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde und diese verstrichen ist.
  • Bestehen, während der Bauausführung Mängel, dürfen Auftraggeber:innen die Abschlagszahlungen entsprechend kürzen – gemäß §641 Abs. 3 BGB.

5. Zahlungsziel bei Schlussrechnungen (§ 16 Abs. 3 VOB/B)

Die Schlusszahlung bezeichnet die letzte Begleichung der Rechnung nach Vollendung des Bauvorhabens.

  • Bedingungen der Schlussrechnung sind rechtlich in §16 Abs. 3 VOB/B geregelt.
  • Das Zahlungsziel nach VOB beträgt normalerweise 30 Tage nach Eingang der prüfbaren Schlussrechnung.
  • Bei besonders komplexen Projekten kann die Frist im gegenseitigen Einvernehmen auf bis zu 60 Tage verlängert werden.
  • Kommt es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Schlussrechnung, sind Auftraggeber:innen verpflichtet, Probleme unverzüglich zu melden.
  • Der unbestrittene Teil der Rechnung muss trotz bestehender Unstimmigkeit fristgerecht bezahlt werden, um die Liquidität der Auftragnehmer:innen zu schützen.
  • Mit der bestätigten Schlussrechnung sind grundsätzlich alle weiteren Forderungen ausgeschlossen, ausgenommen sind nur diejenigen, für die rechtzeitig ein Vorbehalt erklärt wurde. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin 28 Tage Zeit, um Unstimmigkeiten geltend zu machen.
  • Wird die Zahlungsfrist überschritten, können die Auftragnehmer:innen Verzugszinsen fordern, diese betragen 9% über dem aktuellen Basissatz.

6. Wichtig: Nur eine „prüfbare Rechnung“ setzt die Frist in Gang!

Die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn eine Rechnung vollständig und prüfbar bei den Auftraggeber:innen eingegangen ist. Sie gilt als prüfbar, wenn:

  • nachvollziehbare Leistungsaufstellungen vorhanden sind
  • Bezug auf das Leistungsverzeichnis genommen wird
  • Mengen und Preise vollständig aufgeführt werden
  • gegebenenfalls Skizzen, Aufmaße oder Abrechnungsunterlagen beigefügt werden
  • bei Abschlagsrechnungen der Baufortschritt korrekt dokumentiert wird

7. Was tun, wenn das Zahlungsziel überschritten wird?

Wird das Zahlungsziel überschritten, können schnell rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen auftreten. Um Diese zu vermeiden, gibt es eine klare Struktur, die Auftraggeber:innen einhalten können.

  1. Zahlungserinnerung/ Mahnung schicken: Auftragnehmer:innen sollten als Erstes die Auftraggeber:innen schriftlich oder persönlich an die fällige Zahlung erinnern.
  2. Verzugszinsen geltend machen: Nach Ablauf der Zahlungsfrist können laut §288 BGB Verzugszinsen verlangt werden.
  3. Rechtliche Schritte: Wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt, können Auftragnehmer:innen auf die Zahlung klagen.
  4. Leistungsverweigerung: Unter bestimmten Umständen können die Auftragnehmer:innen die weiteren Leistungen verweigern, bis die Zahlung eingeht.
  5. Beendigung des Vertrages: Bei erheblichen Zahlungsrückständen können Auftragnehmer:innen den Vertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen und Regelungen kündigen.

8. Typische Stolperfallen vermeiden:

Bei der Abwicklung von Bauverträgen nach VOB/B kommt es immer wieder zu Stolperfallen rund um das Zahlungsziel – oft mit erheblichen Auswirkungen auf die Liquidität und den Bauablauf.

  1. Unklare oder fehlende vertragliche Regelungen:
  • Folge: Unstimmigkeiten über Zahlungsfristen und Fälligkeitstermine
  • Vermeidung: Einheitliche Regelungen für Abschlags- und Schlusszahlungen nach §16 VOB/B einhalten.
  1. Keine Reaktion der Auftragnehmer:innen auf fehlende Zahlungen
  • Folge: Liquiditätsprobleme, schwache Verhandlungsposition
  • Vermeidung: Zahlungsfristen überwachen und bei Fristablauf Mahnung senden
  1. Verzicht auf Verzugszinsen
  • Folge: Verluste und Liquiditätsprobleme
  • Vermeidung: Zinsen automatisch berechnen

Fazit

Das Zahlungsziel nach VOB schafft klare Regeln für Zahlungen im Bauwesen und sichert so die Liquidität der Auftragnehmer:innen. Durch festgelegte Fristen wird Rechtssicherheit für beide Seiten gewährleistet und Konflikte können frühzeitig vermieden werden.

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