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Die VOB Gewährleistung ist ein zentrales Thema im Bauwesen, da sie die rechtlichen Grundlagen für die Mängelbeseitigung nach Abschluss eines Bauprojekts festlegt und sowohl Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen vor unerwarteten Problemen schützt.
1. Das Wichtigste auf einen Blick
2. Was ist die VOB-Gewährleistung?
3. Warum ist die Gewährleistung nach VOB wichtig?
4. Wann beginnt die Gewährleistung nach VOB ohne Abnahme?
5. Gewährleistungsfristen nach VOB/B
6. Unterschiede zwischen BGB und VOB
7. Was gilt als ein Gewährleistungsmangel?
8. Wer trägt die Kosten für Mängel und Nachbesserungen?
9. Ihre PRO Tipps für Auftragnehmer:innen und Auftraggeber:innen
Die wesentlichen Punkte zur VOB-Gewährleistung zusammengefasst:
Die VOB-Gewährleistungsfrist ist die gesetzlich geregelte Frist, innerhalb derer Auftragnehmer:innen nach den Bestimmungen der VOB/B für Mängel an seiner Bauleistung haften. Laut §13 VOB/B muss die Leistung nach der Abnahme frei von Sachmängeln übergeben werden – ist das nicht der Fall, haben die Auftraggeber:innen Anspruch auf Mängelbeseitigung. In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre ab den Zeitpunkt der Abnahme. Bei bestimmten Leistungen kann dieser Zeitraum auch variieren.
In der Regel erfolgt nach Abschluss eines Bauprojekts eine förmliche Abnahme. Dabei wird das Bauwerk gemeinsam von Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in begutachtet und hinsichtlich der Qualität geprüft. Im Anschluss erfolgt die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
Findet keine förmliche Abnahme statt – sei es, weil sie vertraglich nicht vorgesehen oder einfach nicht erfolgt ist – greift die sogenannte fiktive Abnahme. Diese folgt festen rechtlichen Vorlagen:
Alle zentralen Bestimmungen zur Gewährleistung befinden sich in §13 der VOB/B. Dieser Abschnitt regelt innerhalb welchen Zeitraums Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Je nach Art der erbrachten Leistung, sind die folgenden Fristen festgelegt:
Die VOB/B bietet praxisnahe und bauspezifische Regelungen, während das BGB als allgemeines Gesetzbuch einen rechtlich verbindlichen Rahmen für Bauverträge vorgibt.
Ein Mangel zählt nur dann als ein Gewährleistungsmangel, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Bauabnahme bestand. Es gibt drei Arten von Gewährleistungsmängeln:
Laut §13 Abs. 5 VOB/B sind Auftragnehmer:innen verpflichtet Mängel, die bereits vor der Abnahme bestehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Diese Mängel müssen innerhalb der von den Auftraggeber:innen gestellten Frist behoben werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Hier finden Sie praktische Tipps für Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen, um eine reibungslose und erfolgreiche Abwicklung von Bauvorhaben zu unterstützen.
PRO Tipps für Auftragnehmer:innen
PRO Tipps für Auftraggeber:innen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen regelt die Gewährleistung im Bauwesen und stellt sicher, dass sowohl Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen klare Rechte und Pflichten im Falle von Mängeln an der Bauleistung haben. Wer sie richtig anwendet, profitiert von:
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