Sicherheitseinbehalt nach VOB: Regelungen, Fristen und häufige Fehlerquellen

Im Bauwesen ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B ein wichtiges Instrument, um die ordnungsgemäße Ausführung von Bauleistungen und die Beseitigung von Mängeln abzusichern. Nach den Regelungen der VOB/B ist der Einbehalt klar geregelt, doch in der Praxis treten häufig Fehler bei Höhe, Fälligkeit oder Freigabe auf. 

1. Das Wichtigste auf einen Blicks

  • Grundlage ist die VOB/B
  • Er dient zur Absicherung von Mängeln
  • Üblich sind bis zu 5% der Auftragssummer als Einbehalt
  • Nur wirksam, wenn vertraglich vereinbart
  • Kann durch Bürgschaft ersetzt werden
  • Rückzahlung nach Gewährleistungsfrist (ca. 4 Jahre)
  • Voraussetzung ist eine mangelfreie Leistung

2. Was genau ist ein Sicherheitseinbehalt nach VOB/B?

Der Auftraggeber zahlt einen Teil des vereinbarten Betrags zunächst nicht aus. Dieses Geld dient als Absicherung, falls nach der Fertigstellung noch Mängel auftreten. Der Einbehalt muss im Bauvertrag vereinbart sein und ist in § 17 VOB/B geregelt. Der Auftragnehmer kann den Betrag jedoch durch eine Bürgschaft „ablösen" – also statt des einbehaltenen Geldes eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung vorlegen.

3. Warum ist der Sicherheitseinbehalt sinnvoll?

Der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B ist ein bewährtes Instrument im Baurecht, das beiden Vertragsparteien Sicherheit geben soll. Für Auftraggeber:innen ist er besonders wichtig, weil Mängel am Bau oft erst nach der Abnahme sichtbar werden – manchmal sogar erst Monate später. Der Einbehalt stellt sicher, dass in einem solchen Fall ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Mängel beheben zu lassen. Er erfüllt daher wichtige Schutzfunktionen für Auftraggeber:innen:

  • Absicherung von Mängelansprüchen
  • Reduziert finanzielles Risiko für Auftraggeber:innen
  • Druckmittel zur Mängelbeseitigung
  • Schutz vor mangelhafter Bauleistung

4. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es zu beachten?

Für den Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag sind verschiedene gesetzliche und vertragliche Regelungen maßgeblich, die sowohl die Zulässigkeit als auch die Ausgestaltung und Durchsetzung betreffen: 

  • § 17 VOB/B: Regelung von Sicherheitsleistungen
  • BGB: Allgemeines Werkvertragsrecht, insbesondere zu Mängelansprüchen und Sicherheiten

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5. Wie hoch ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B?

Der Sicherheitseinbehalt beträgt in der Praxis üblicherweise 5 % der Auftragssumme und wird im Bauvertrag festgelegt. Bei Abschlagszahlungen – also den laufenden Zahlungen während der Bauausführung – wird dieser Prozentsatz in der Regel von jeder einzelnen Zahlung einbehalten. Das bedeutet: Stellt der Auftragnehmer beispielsweise monatliche Abschlagsrechnungen, wird von jeder dieser Rechnungen direkt ein Anteil von 5 % einbehalten. So baut sich der Sicherheitsbetrag schrittweise auf, bis er am Ende der gesamten Auftragssumme entspricht. Mit der Schlussrechnung wird der einbehaltene Gesamtbetrag dann abgerechnet und – sofern keine Mängel vorliegen – ausgezahlt oder durch eine Bürgschaft abgelöst.

6. Wann muss der Sicherheitseinbehalt gezahlt werden?

Der Sicherheitseinbehalt wird im Bauprozess nicht wie eine normale Vergütung gezahlt, sondern von den Auftraggeber:innen einbehalten. Der Zeitpunkt hängt von der jeweiligen Phase ab: 

  • Während der Bauphase: Einbehalt meist anteilig bei Abschlagszahlungen
  • Bei Abnahme / Schlussrechnung: Einbehalt wird auf die volle vereinbarte Sicherheit ergänzt
  • Nach Abnahme: Betrag bleibt als Sicherheit während der Gewährleistung bestehen, in der Regel 4 Jahre
  • Auszahlung: Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und ohne Mängel

7. Wie wird der Sicherheitseinbehalt praktisch umgesetzt

In der Praxis behalten Auftraggeber:innen bei jeder Abschlags- und Schlussrechnung einen Anteil von ca. 5 % ein, bis die vereinbarte Gesamtsumme erreicht ist. Anstelle des einbehaltenen Geldes kann der Auftragnehmer eine Bürgschaft – zum Beispiel von einer Bank oder Versicherung – vorlegen. Diese Bürgschaft übernimmt dann die Sicherungsfunktion für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Frist und sofern keine Mängel mehr bestehen, wird die Bürgschaft zurückgegeben und der Vorgang ist abgeschlossen.

  • Rechnungstellung erfolgt durch Auftragnehmer:innen
  • Einbehalt wird durch Auftraggeber:innen (wird abgezogen)
  • Auftragnehmer:innen können den Einbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ablösen: Einbehalt wird voll ausgezahlt, Sicherheit besteht weiter über die Bürgschaft
  • Fristen: Einbehalt erfolgt sofort bei jeder Zahlung, Gewährleistungsfrist meist 4 Jahre ab Abnahme
  • Freigabe: Nach Fristablauf und ohne Mängel

8. Welche Fehler treten bei Sicherheitseinbehalten häufig auf?

Sicherheitseinbehalte sind ein übliches Mittel, um die Vertragserfüllung und die Beseitigung von Mängeln im Bauwesen abzusichern. Allerdings treten bei ihrer Handhabung häufig Fehler auf, die sowohl rechtliche als auch praktische Probleme verursachen können. 

  1. Fehlende vertragliche Regelung 
    Der Sicherheitseinbehalt ist nicht klar im Vertrag festgelegt und kann nicht geltend gemacht werden.
  2. Überhöhte Einbehalte 
    Der Retentionsbetrag überschreitet gesetzliche oder branchenübliche Grenzen (5-10%).
  3. Falsche Zuordnung 
    Der Einbehalt wird nicht den korrekten Leistungen oder Positionen zugeordnet.

9. PRO Tipps

Drei Praxistipps, um den Sicherheitseinbehalt korrekt umzusetzen: 

Vertraglich klar regeln
Höhe, Fälligkeit, Bedingungen für die Freigabe und eventuelle Rückbehalte 

Fristen und Nachweise einhalten
Sicherheitseinbehalte nur innerhalt der vereinbarten Fristen einbehalten und die Freigabe an dokumentierte Voraussetzungen wie Abnahme knüpfen. 

Transparente Berechnung und Dokumentation
Der Einbehalt muss korrekt berechnet, klar den Leistungen zugeordnet und alle Vorgänge schriftlich dokumentieren werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Der Sicherheitseinbehalt nach VOB dient dazu, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftragnehmer:innen abzusichern und Mängelansprüche zu berücksichtigen. Er ermöglicht Auftraggeber:innen einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, bis die Leistung mängelfrei erbracht ist. Dadurch entsteht für beide Seiten eine faire Risikoabsicherung im Bauvertrag.

FAQ

Bis zur Abnahme und Ablauf der Gewährleistungsfrist. In der Praxis beträgt diese Frist ca. 4 Jahre für Bauwerke, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Der Sicherheitseinbehalt wird nach mängelfreier Abnahme oder nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ausgezahlt. Alternativ kann eine Bürgschaft oder Garantie statt des Einbehalts vereinbart werden.

Ein Sicherheitseinbehalt ist unzulässig, wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht oder die Regelung Auftragnehmer:innen unangemessen benachteiligt.

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