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Im Bauwesen ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B ein wichtiges Instrument, um die ordnungsgemäße Ausführung von Bauleistungen und die Beseitigung von Mängeln abzusichern. Nach den Regelungen der VOB/B ist der Einbehalt klar geregelt, doch in der Praxis treten häufig Fehler bei Höhe, Fälligkeit oder Freigabe auf.
1. Das Wichtigste auf einen Blick
2. Was genau ist ein Sicherheitseinbehalt nach VOB/B?
3. Warum ist der Sicherheitseinbehalt sinnvoll?
4. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es zu beachten?
5. Wie hoch ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B?
6. Wann muss der Sicherheitseinbehalt gezahlt werden?
7. Wie wird der Sicherheitseinbehalt praktisch umgesetzt?
8. Welche Fehler treten bei Sicherheitseinbehalten häufig auf?
Der Auftraggeber zahlt einen Teil des vereinbarten Betrags zunächst nicht aus. Dieses Geld dient als Absicherung, falls nach der Fertigstellung noch Mängel auftreten. Der Einbehalt muss im Bauvertrag vereinbart sein und ist in § 17 VOB/B geregelt. Der Auftragnehmer kann den Betrag jedoch durch eine Bürgschaft „ablösen" – also statt des einbehaltenen Geldes eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung vorlegen.
Der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B ist ein bewährtes Instrument im Baurecht, das beiden Vertragsparteien Sicherheit geben soll. Für Auftraggeber:innen ist er besonders wichtig, weil Mängel am Bau oft erst nach der Abnahme sichtbar werden – manchmal sogar erst Monate später. Der Einbehalt stellt sicher, dass in einem solchen Fall ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Mängel beheben zu lassen. Er erfüllt daher wichtige Schutzfunktionen für Auftraggeber:innen:
Für den Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag sind verschiedene gesetzliche und vertragliche Regelungen maßgeblich, die sowohl die Zulässigkeit als auch die Ausgestaltung und Durchsetzung betreffen:
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Der Sicherheitseinbehalt beträgt in der Praxis üblicherweise 5 % der Auftragssumme und wird im Bauvertrag festgelegt. Bei Abschlagszahlungen – also den laufenden Zahlungen während der Bauausführung – wird dieser Prozentsatz in der Regel von jeder einzelnen Zahlung einbehalten. Das bedeutet: Stellt der Auftragnehmer beispielsweise monatliche Abschlagsrechnungen, wird von jeder dieser Rechnungen direkt ein Anteil von 5 % einbehalten. So baut sich der Sicherheitsbetrag schrittweise auf, bis er am Ende der gesamten Auftragssumme entspricht. Mit der Schlussrechnung wird der einbehaltene Gesamtbetrag dann abgerechnet und – sofern keine Mängel vorliegen – ausgezahlt oder durch eine Bürgschaft abgelöst.
Der Sicherheitseinbehalt wird im Bauprozess nicht wie eine normale Vergütung gezahlt, sondern von den Auftraggeber:innen einbehalten. Der Zeitpunkt hängt von der jeweiligen Phase ab:
In der Praxis behalten Auftraggeber:innen bei jeder Abschlags- und Schlussrechnung einen Anteil von ca. 5 % ein, bis die vereinbarte Gesamtsumme erreicht ist. Anstelle des einbehaltenen Geldes kann der Auftragnehmer eine Bürgschaft – zum Beispiel von einer Bank oder Versicherung – vorlegen. Diese Bürgschaft übernimmt dann die Sicherungsfunktion für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Frist und sofern keine Mängel mehr bestehen, wird die Bürgschaft zurückgegeben und der Vorgang ist abgeschlossen.
Sicherheitseinbehalte sind ein übliches Mittel, um die Vertragserfüllung und die Beseitigung von Mängeln im Bauwesen abzusichern. Allerdings treten bei ihrer Handhabung häufig Fehler auf, die sowohl rechtliche als auch praktische Probleme verursachen können.
Drei Praxistipps, um den Sicherheitseinbehalt korrekt umzusetzen:
Vertraglich klar regeln
Höhe, Fälligkeit, Bedingungen für die Freigabe und eventuelle Rückbehalte
Fristen und Nachweise einhalten
Sicherheitseinbehalte nur innerhalt der vereinbarten Fristen einbehalten und die Freigabe an dokumentierte Voraussetzungen wie Abnahme knüpfen.
Transparente Berechnung und Dokumentation
Der Einbehalt muss korrekt berechnet, klar den Leistungen zugeordnet und alle Vorgänge schriftlich dokumentieren werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Sicherheitseinbehalt nach VOB dient dazu, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftragnehmer:innen abzusichern und Mängelansprüche zu berücksichtigen. Er ermöglicht Auftraggeber:innen einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, bis die Leistung mängelfrei erbracht ist. Dadurch entsteht für beide Seiten eine faire Risikoabsicherung im Bauvertrag.
Bis zur Abnahme und Ablauf der Gewährleistungsfrist. In der Praxis beträgt diese Frist ca. 4 Jahre für Bauwerke, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Der Sicherheitseinbehalt wird nach mängelfreier Abnahme oder nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ausgezahlt. Alternativ kann eine Bürgschaft oder Garantie statt des Einbehalts vereinbart werden.
Ein Sicherheitseinbehalt ist unzulässig, wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht oder die Regelung Auftragnehmer:innen unangemessen benachteiligt.
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