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Die Gewährleistungsbürgschaft nach VOB/B bildet das zentrale Instrument zur Absicherung von Mängelansprüchen bei Bauprojekten in Deutschland. Sie ersetzt den klassischen Sicherheitseinbehalt nach der Bauabnahme und stellt sicher, dass Bauherren finanziell geschützt bleiben, während Auftragnehmer:innen die volle Schlusszahlung erhalten.
Nach der Abnahme einer Bauleistung haftet das Bauunternehmen für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Gewährleistungsbürgschaft stellt sicher, dass dem Auftraggeber dafür ein solventer Garantiegeber zur Seite steht.
Ob ein Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B oder nach den gesetzlichen Regelungen des BGB geschlossen wird, kann Einfluss auf die Dauer der Verjährung von Mängelansprüchen haben. Für Architekten, Ingenieure und Bauleiter, die mit beiden Vertragsarten arbeiten, lohnt sich deshalb ein kurzer Vergleich:
| Kriterium | VOB-Vertrag | BGB-Vertrag |
| Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken | in der Regel 4 Jahre | in der Regel 5 Jahre |
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 4 VOB/B | § 634a BGB |
| Vertragliche Abweichung | grundsätzlich möglich, abhängig von der konkreten Vereinbarung | grundsätzlich möglich, wobei gesetzliche Grenzen zu beachten sind |
Für die Praxis bedeutet das: Bei einem Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B gilt für Bauwerke grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist, während das BGB grundsätzlich eine fünfjährige Frist vorsieht. Entscheidend sind jedoch die konkrete Vertragsgestaltung und die Art der ausgeführten Leistung.
Für Auftragnehmer bietet eine Gewährleistungsbürgschaft mehrere handfeste Vorteile gegenüber einem klassischen Sicherheitseinbehalt:
Eine Gewährleistungsbürgschaft entsteht im deutschen Baurecht niemals kraft Gesetzes, sondern erfordert stets eine wirksame vertragliche Vereinbarung im Bauvertrag. In der Baupraxis kommt sie vor allem in folgenden Konstellationen zum Einsatz:
Sowohl die prozentuale Höhe als auch die zeitliche Befristung einer Sicherheitsleistung für Mängelansprüche unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben und branchenüblichen Standards.
Ein Rechenbeispiel macht die Zusammenhänge und die finanziellen Auswirkungen in der Praxis greifbar. Angenommen, ein Bauunternehmen schließt ein Bauvorhaben mit einer Brutto-Abrechnungssumme von 500.000 Euro ab und vereinbart mit dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 Prozent:
| Position | Wert |
| Abrechnungssumme (brutto) | 500.000 Euro |
| Vereinbarter Bürgschaftssatz | 5 Prozent |
| Bürgschaftshöhe | 25.000 Euro |
| Laufzeit (Bauwerk) | 4 Jahre ab Abnahme |
| Jährliche Avalprovision (Richtwert) | ca. 0,5 bis 2 Prozent der Bürgschaftssumme |
Die Beantragung einer Gewährleistungsbürgschaft folgt in der Praxis meist diesen Schritten:
Bankaval vs. Kautionsversicherung Für die Rolle des Bürgen kommen grundsätzlich zwei Institutionen infrage, die sich in zentralen Punkten unterscheiden:
Anhand von Bilanzen und BWAs prüft der Bürge die Bonität des Unternehmens und richtet eine Kautionslinie für künftige Bürgschaftsabrufe ein.
Nach der Abnahme werden die Projektdaten übermittelt, woraufhin der Bürge die rechtssichere Originalurkunde gemäß § 17 Abs. 4 VOB/B ausstellt.
Der Auftragnehmer händigt dem Bauherrn die Originalurkunde aus und erhält im Gegenzug die volle Schlusszahlung ohne Abzüge ausgezahlt.
Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde markiert den rechtlichen Abschluss des Bauvertrags und ist in § 17 Abs. 8 VOB/B gesetzlich präzise geregelt.
Treten innerhalb der vierjährigen Gewährleistungszeit Risse, Feuchtigkeitsschäden oder Funktionsausfälle auf, regelt die VOB/B ein klares, mehrstufiges Vorgehen.
Für Bauleiter und Projektverantwortliche ist die strukturierte Verwaltung aller Fristen und Mängel über mehrere Jahre hinweg unverzichtbar.
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Die Gewährleistungsbürgschaft nach VOB/B schützt Bauherren vor Mängelrisiken und sichert Bauunternehmen die volle Liquidität nach der Abnahme. Mit einer digitalen Fristenüberwachung stellen Projektverantwortliche sicher, dass Urkunden nach Ablauf der vierjährigen Gewährleistung pünktlich zurückgegeben und unnötige Gebühren vermieden werden.
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Fertigstellung der Bauleistung bis zur Abnahme sowie eventuelle Überzahlungen ab. Die Gewährleistungsbürgschaft (Mängelansprüchebürgschaft) tritt erst nach der erfolgreichen Abnahme in Kraft und sichert ausschließlich Mängelbeseitigungsansprüche während der mehrjährigen Verjährungsfrist ab.
In Bauverträgen nach VOB/B liegt die übliche Höhe bei 3 % bis 5 % der Brutto-Abrechnungssumme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Sicherheitsleistung von mehr als 5 % verlangen, unwirksam.
Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist der Auftraggeber verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde unverzüglich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern keine offenen Mängelansprüche geltend gemacht wurden.
Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf und der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder liquidiert, kann der Auftraggeber die Bürgschaft direkt beim bürgenden Institut (Bank oder Kautionsversicherung) in Anspruch nehmen. Der Bürge zahlt die nachgewiesenen Beseitigungskosten bis zur Höhe der Bürgschaftssumme an den Bauherrn aus.
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