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Auf Baustellen läuft selten alles nach Plan. Fehlende Pläne, verspätete Vorleistungen, Lieferprobleme oder ungewöhnliche Witterung – solche Störungen können den Bauablauf erheblich beeinträchtigen. Wer als Auftragnehmer in eine solche Situation gerät, muss handeln: Die Behinderungsanzeige nach VOB ist das rechtliche Instrument, mit dem Auftragnehmer eine Bauablaufstörung formell melden – und damit ihre Ansprüche auf Fristverlängerung und Mehrkosten sichern. Wer sie versäumt, kann später leer ausgehen.
Wichtig: Die Behinderungsanzeige-Pflicht gilt nur bei wirksam vereinbarter VOB/B. Bei reinen BGB-Verträgen greifen § 642 und § 643 BGB.
Eine Behinderungsanzeige – auch Baubehinderungsanzeige oder VOB-Behinderungsanzeige genannt – ist die formelle Mitteilung des Auftragnehmers, dass Umstände die Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung verhindern oder erheblich erschweren.
Die rechtliche Grundlage ist § 6 VOB/B. Absatz 1 regelt die Anzeigepflicht: Der Auftragnehmer muss die Behinderung unverzüglich schriftlich melden, sobald er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glaubt – die Behinderung muss also noch nicht eingetreten sein. Absatz 2 regelt den Anspruch auf Fristverlängerung, der sich aus der Dauer der Behinderung zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme ergibt. Absatz 6 sichert bei schuldhafter Behinderung durch den Auftraggeber Schadensersatzansprüche, einschließlich entgangenen Gewinns bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wichtig: Wer die Anzeige unterlässt, hat nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann noch Ansprüche, wenn dem Auftraggeber die Behinderung und ihre Folgen offenkundig bekannt waren. Da dies im Streitfall schwer zu beweisen ist, sollte jede Behinderung lieber einmal zu viel als einmal zu wenig angezeigt werden.
Von der Bedenkenanmeldung nach VOB zu unterscheiden: Während die Bedenkenanmeldung Qualitätsbedenken gegen Planung oder Material betrifft, meldet die Behinderungsanzeige eine Ablaufstörung. Beide Instrumente ergänzen sich – können aber nicht gegenseitig ersetzt werden.
Eine rechtzeitig gestellte Behinderungsanzeige hat mehrere praktische Vorteile:
Die VOB/B unterscheidet zwischen Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers und solchen, für die keine Seite verantwortlich ist. Nicht jede Ablaufstörung rechtfertigt automatisch eine Fristverlängerung – entscheidend ist, wer die Ursache zu verantworten hat. Typische Grundlagen für eine Behinderungsanzeige, die auch im Rahmen des Bauprojektmanagements relevant werden, sind:
Kein tauglicher Grund für eine Behinderungsanzeige sind typische Schwierigkeiten, die der Auftragnehmer selbst hätte einkalkulieren müssen: Personalengpässe im eigenen Betrieb, schlechte Vorplanung oder vorhersehbares Schlechtwetter.
Damit eine Behinderungsanzeige rechtlich wirksam ist und im Streitfall standhält, muss sie präzise und vollständig sein. Eine vage Mitteilung – etwa „es gibt Probleme auf der Baustelle“ – genügt nicht. Folgende Checkliste hilft bei der Erstellung:
Der Ablauf lässt sich in drei klare Schritte gliedern:
Schritt 1: Behinderung erkennen und sofort handeln
Sobald der Auftragnehmer eine Behinderung erkennt oder absieht, beginnt die Pflicht zur Anzeige. Nicht erst warten, bis der Stillstand eingetreten ist – die Anzeige kann und sollte bereits bei drohenden Behinderungen erfolgen.
Schritt 2: Sauber dokumentieren
Ursache, betroffene Leistungen, Zeitraum und Auswirkungen schriftlich festhalten. Fotos und weitere Belege sammeln. Der Umfang der Behinderungsanzeige bestimmt später die Berechnungsgrundlage für Fristverlängerung und Mehrkosten. Gleichzeitig gilt: Der Auftragnehmer muss alles Zumutbare tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 VOB/B) – dazu gehört auch, bereits fertiggestellte Leistungen zu schützen und die Baustellendokumentation laufend zu führen.
Schritt 3: Schriftlich an den Auftraggeber senden
Die Anzeige per E-Mail (mit Lesebestätigung), Fax (mit Sendebericht) oder Einschreiben versenden. Den Versandweg dokumentieren. Sobald die Behinderung wegfällt, sind die Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen und den Auftraggeber darüber zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Behinderungsanzeige formal anzuerkennen. Dennoch ist eine Reaktion aus eigenem Interesse sinnvoll, weil unbearbeitete Behinderungen Kosten verursachen und den gesamten Bauablauf gefährden. Die möglichen Reaktionen:
In jedem Fall empfiehlt sich ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien, um gemeinsam Lösungen für die Beseitigung der Behinderung und die Anpassung des Terminplans zu finden.
Die papierbasierte Behinderungsanzeige per Post kostet Zeit und ist anfällig für Informationsverluste. Wer Behinderungen digital erfasst, gewinnt an Geschwindigkeit, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit:
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Die Behinderungsanzeige nach VOB ist kein bürokratisches Formular, sondern ein wichtiges Schutzinstrument. Wer eine Bauablaufstörung rechtzeitig, schriftlich und vollständig meldet, sichert Ansprüche auf Fristverlängerung, Mehrkostenvergütung und Schadensersatz – und vermeidet Vertragsstrafen für Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Die VOB-Behinderungsanzeige konsequent einzusetzen bedeutet: sofort handeln, präzise dokumentieren und den Versand nachweisbar machen. Wie das strukturiert und effizient in Ihrer Baustellendokumentation abgebildet werden kann, zeigen wir Ihnen gerne.
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.
Die Behinderungsanzeige meldet eine Ablaufstörung – also Umstände, die die Bauausführung verzögern oder verhindern. Die Bedenkenanmeldung hingegen betrifft Qualitätsbedenken gegen Planungsvorgaben, Materialien oder Vorleistungen. Beide Instrumente ergänzen sich, können aber nicht gegenseitig ersetzt werden.
Ja, § 6 Abs. 1 VOB/B schreibt die schriftliche Form vor. Eine Behinderungsanzeige VOB/B – also eine Anzeige bei wirksam vereinbarter VOB/B – ist zwar nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam, wenn sie mündlich erfolgt, da die Schriftform primär Beweiszwecken dient. Dennoch sollte die Anzeige immer schriftlich und mit dokumentiertem Versand erfolgen, um Ansprüche sicher nachweisen zu können.
Wer die Anzeige unterlässt, verliert in der Regel seine Ansprüche auf Fristverlängerung und Mehrkosten – es sei denn, die Behinderung war dem Auftraggeber offenkundig bekannt. Da dies im Streitfall schwer zu beweisen ist, ist die Anzeige in der Praxis unverzichtbar.
Die Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B gilt nur bei wirksam vereinbarter VOB/B. Bei reinen BGB-Verträgen greifen § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug) und § 643 BGB (Rücktritt bei unterlassener Mitwirkung). Dennoch empfiehlt sich auch bei BGB-Verträgen eine schriftliche Meldung von Bauablaufstörungen.
Eine wirksame Behinderungsanzeige kann folgende Ansprüche begründen: Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B (Dauer der Behinderung zzgl. Zuschlag), Mehrkostenvergütung für den Stillstand, Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B bei schuldhafter Verursachung durch den Auftraggeber sowie bei mehr als dreimonatiger Unterbrechung ein Recht zur Kündigung des Vertrags nach § 6 Abs. 7 VOB/B.
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